Nicht jede einzelne Note ist ein Verwaltungsakt. Sehr wohl aber das Zeugnis, welches die Nichtversetzung ausspricht; Ebenso das Votum nach einer Prüfungsabnahme, was eine Ausbildung (auch ein Studium oder Referendariat) abschließend bewertet. Zur Not kann man sich an einen Anwältin aus Wiesbaden wenden und sich somit rechtlich gegen eine falsche Leistungsbewertung absichern.

Ist man durchgefallen, so handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt.

Ein solcher kann angegriffen werden. Dies mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs.

Prüfungsentscheidungen sind überprüfbar

Im Widerspruchsverfahren hat diejenige Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, den (zumeist förmlichen) Ausgangsbescheid erneut auf Recht- u. Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

So sind auch Prüfungsentscheidungen überprüfbar. Anerkannt ist jedoch, dass, weil eine Prüfungssituation, gerade eine Prüfung, die mündlich (praktisch) abgenommen wird, ein nicht wiederholbares Geschehen darstellt, die Bewertung nur eingeschränkt-überprüfbar sein kann.

„ Jeder Prüfer hat also im Rahmen des Fachlichen und Fairen einen gewissen Beurteilungsspielraum. “, sagt Rechtsanwältin Antonia Kromat aus der Kanzlei in Wiesbaden.

Wann kann ein Prüfergebnis angefochten werden?

Der Verwaltungsakt kann folglich nur auf ganz bestimmte Ermessensfehler hin überprüft werden:

Denkbar sind v. a. folgende Situationen:

  • + Die Prüfer stellten sachfremde Erwägungen an (Ermessenmissbrauch)/ Sachfremd ist im Grunde alles, was sich schlicht nicht auf den Prüfungsgegenstand bezieht und zu einer schlechteren (oder besseren, „unverdienten“) Bewertung führt. – angreifbar
  • + Die Prüfer überschreiten oder unterschreiten den Rahmen

Beispiel 1: Es werden nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft: Ein Prüfer gibt aus Prinzip niemals die maximal erreichbare Punktzahl. – angreifbar

Stets angreifbar ist es zudem, wenn Prüfer bei ihrer Bewertung von einem unzutreffenden und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder gegen einen allgemeinen Bewertungsmaßstab verstoßen. (Beispiel: Bei den Juristen: wenn eine vertretbare Meinung als „falsch“ bewertet wird)

Des Weiteren muss das Ergebnis auch nachvollziehbar begründet sein.

Und natürlich dürfen auch Grundrechte der Prüflinge nicht verletzt werden. (Art. 3 GG!)

Wann und warum es sich lohnt, eine Fehlentscheidung anzugreifen

Dieser Abschnitt richtet sich vor allem an diejenigen jungen Erwachsenen, deren Studium mit einem Staatsexamen endet oder deren Vorbereitungsdienst in ein weiteres Staatsexamen mündet

Grob gesagt sollte man eine Entscheidung überprüfen lassen, wenn sie einem willkürlich vorkommt. “, schlussfolgert Frau Kromat, Anwältin aus Wiesbaden.

Förmliche Bescheide müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Aus dieser ergibt sich, binnen welcher Frist (ein Monat) und bei welcher Stelle (oft bei der Erlassbehörde) der Widerspruch einzulegen ist.

Betroffene können den Widerspruch selbst einlegen und begründen

In kritischen Prüfungsverfahren, v. a., wenn man keinen weiteren Versuch mehr hat, empfiehlt es sich aber, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In erster Linie wird man einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“, der Geprüfte, die Geprüfte also wirklich keinen weiteren Wiederholungsversuch mehr übrighat und die gesamte bisherige Ausbildung von der getroffenen Entscheidung abhängt.

Es ist aber genauso empfehlenswert, auch dann einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, wenn einem zwar noch ein Versuch zur Verfügung stünde, man aber dennoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat.

Anwältin aus Wiesbaden zu Rate ziehen

Sicherlich könnte sich der Betroffenen, die Betroffene auch einfach der Nachprüfung stellen.

Dazu ist allerdings zu sagen, dass falsche Bescheidenheit nicht weiterhilft. Einen rechtswidrigen Verwaltungsakt sollte man möglichst nicht in der Welt lassen, denn auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wird bestandskräftig, nämlich sobald die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist und ist auch verbindlich.

Dann ist dieser (erste) Versuch passé. Hat man beispielsweise wie nach dem Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter regulär zwei Versuche und fällt man später überraschend – aus welchen Gründen auch immer – auch noch durch den zweiten und letzten Versuch durch, wird man sich ärgern, dass man die Fehlentscheidung nicht rechtzeitig angegriffen hatte, findet Frau Kromat, Anwältin aus Wiesbaden.

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