Heutzutage nehmen viele Arbeitgeber ein elektronisches System, das die Arbeitszeit erfasst, in Anspruch. Sobald das Dienstgebäude betreten oder verlassen wird, gilt es, diesen Zeitpunkt zu erfassen. Das gilt natürlich auch für Pausen, also auch Raucherpausen, weiß Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer, die bis neun Stunden am Tag arbeiten, ein Anrecht auf täglich 30 Minuten Pause. Bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Diese Pause kann man als Arbeitsnehmer frei gestalten, und somit diese Zeit als Raucherpause nutzen. Eine Raucherpause zählt also nicht zur Arbeitszeit.

Die Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs erklärt Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden

Wenn ein Arbeitnehmer die Vorgaben vom Betrieb zur Raucherpausen-Regelung missachtet, kann es nach erfolgter Abmahnung im Wiederholungsfall zu einer Kündigung kommen. So hat neulich das LAG Thüringen entschieden, dass es sich bei nichterfassten Raucherpausen um einen Arbeitszeitbetrug handelt. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber eine fristlose außerordentliche Kündigung.

In solchen Fällen ist es für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber wichtig, eigene Rechte und Pflichten zu kennen. Hier hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden gerne weiter.

Für Fragen im Bereich des Arbeitsrechts als auch in vielen weiteren Rechtsgebieten steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden in einem kostenlosen Orientierungsgespräch gerne zur Verfügung. Unter der Rufnummer 0611 450230 können Termine an all unseren Kanzleistandorten vereinbart werden.

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