In vielen Branchen werden Überstunden von dem Arbeitgeber als Selbstverständlich gefordert. Viele Arbeitnehmer fragen sich aber, ob sie hierzu auch verpflichtet sind. Die Antwort auf diese Frage findet man grundsätzlich – wie so oft im Arbeitsrecht – im Arbeitsvertrag (bzw. Tarifvertrag). Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen über Überstunden, so ist der Arbeitnehmer grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, dem Verlangen des Vorgesetzten nach Überstunden nachzukommen. Eine dennoch erfolgte Weisung des Arbeitgebers ist in vielen Fällen rechtswidrig und muss vom Arbeitnehmer dann nicht befolgt zu werden.

Enthält der Arbeitsvertrag (bzw. der Tarifvertrag) aber eine ausdrückliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet ist, dann muss eine differenzierte Betrachtung stattfinden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Anordnung von Überstunden auf die berechtigten Interessen seiner Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. So kann die Anordnung von Überstunden unzulässig sein, wenn eine alleinerziehende Mutter keine Betreuung für ihr Kind organisieren kann. Die Abwägung würde hingegen zum Nachteil des Arbeitnehmers ausfallen, wenn er nur eine untergeordnete Freizeitveranstaltung besuchen möchte (etwa ein Kneipenbesuch). Unzulässig sind Überstunden in der Regel aber immer dann, wenn das nach dem Arbeitszeigesetz vorgegebene Maximalkonvolut von 48 Wochenstunden überschritten wird.

Bevor der Arbeitnehmer aber eine Weisung zur Leistung von Überstunden verweigert, sollte er sich in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen, um nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt oder schlimmsten Fall sogar gekündigt zu werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

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