In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Familie in einem Reisebüro eine Flugreise in die USA gebucht. Die Mitarbeiterin hatte die Tickets besorgt und der Familie bei dem ESTA-Antrags(Electronic System for Travel Authorization) unterstützt. Gleichwohl wurden die beiden Kinder nicht in den Flieger gelassen, das ihre Kinderausweise in den USA keine Gültigkeit hatten. Die Familie forderte hiernach Schadenersatz, da man davon ausging, dass das Reisebüro die Pflicht hatte, die Reisepässe zu überprüfen, und vorab festzustellen, wenn hier etwas nicht in Ordnung war. Schließlich hatten der Mitarbeiterin die Pässe bei der Bearbeitung des ESTA-Antrags vorgelegen.

 

Das mit der Sache befasste Gericht erteilte dem jedoch eine Absage. Grundsätzlich muss sich der Reisende selbst über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des betroffenen Landes informieren, beispielsweise beim Auswärtigen Amt oder die Internetseite der Airline. Es lagen eindeutige Hinweise vor, dass bei einer Einreise in die USA sowie elektronische und maschinenlesbare Pässe vorgelegt werden müssen.

 

Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn zwischen den Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass die Gültigkeit der Pässe überprüft wird. Allein der Umstand aber, dass die Pässe dem Reisebüro vorlagen, führt noch lange nicht zu einer Pflicht, diese auch zu überprüfen und die Reisenden aufzuklären.

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