Eine Reiserücktrittsversicherung wird grundsätzlich abgeschlossen, um Stornierungskosten abzuwenden, wenn eine Reise kurzfristig und unerwartet abgebrochen werden muss. In Zeiten von Corona führen viele Umstände – wie die Erklärung eines Reiseziels zum Hochrisikogebiet oder die persönliche Infektion mit dem Corona-Virus – dazu, dass Reisen kurzfristig und unerwartet abgebrochen werden müssen. Welche Folgen das für die Wirksamkeit der Versicherung hat und welche Möglichkeiten bestehen, um sich abzusichern, teilt ihnen Daniela Fisch, Rechtsanwältin aus Wiesbaden, mit.

Wirksamkeit der Reiserücktrittversicherung:

Seit Beginn der Pandemie ist die Anzahl der Reisestornierungen aufgrund vieler verschiedener Umstände massiv angestiegen, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden. Folglich wollen sich die Anbieter von Reiseversicherungen mit Ausschlussklauseln der Haftung in bestimmten Fällen entziehen.

Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten. Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen muss beispielsweise eine Klausel, welche den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei einer Covid-19 Infektion regelt, „deutlich in den Bedingungen formuliert sein“, weiß Daniela Fisch der Kanzlei Caesar-Preller. Somit ist in vielen Fällen auf eine genaue Formulierung zu achten, um mögliche Ansprüche gegen die Anbieter geltend zu machen. Allgemein ist es gerade in diesen schweren Zeiten von Corona wichtig, die Police vor dem Abschluss eines Vertrages genau zu lesen.

Bei weiteren Fragen hierzu, steht Ihnen Daniela Fisch der Kanzlei Caesar-Preller aus Wiesbaden, gerne zur Verfügung. Das erste Orientierungsgespräch ist kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller