Der Vermieter hat das Recht einem Mieter zu kündigen, wenn er die Mietwohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen als Wohnung benötigt.

Erklärt Ihnen der Vermieter die Kündigung und gibt als Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ für seine Familienangehörigen oder andere Personen an, so muss dieser Eigenbedarf aber auch tatsächlich vorliegen. Wird Eigenbedarf angemeldet, obwohl dieser nicht besteht, handelt es sich um Betrug, welcher strafrechtlich verfolgt werden kann. Daneben können Mieter unter Umständen zudem auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wurde, hat allerdings der Mieter zu beweisen. Es kann hierbei jedoch ausreichen, dass sich genügend dafürsprechende Indizien ergeben.

Selbst wenn vom Vermieter bereits ein rechtskräftiges Räumungsurteil erwirkt wurde, kann ein Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend gemacht werden. Die Rechtskraft eines Räumungsurteils in einem Rechtsstreit wegen einer Eigenbedarfskündigung steht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Bonn Ende letzten Jahres entschieden (Aktenzeichen: 6 S 9/20).

Zu den beim Bestehen eines solchen Anspruchs ersatzfähigen Schadenspositionen gehören sämtliche Kosten, die aufgrund des Auszugs entstanden sind. Dies umfasst die Erstattung der Umzugskosten, Malerkosten, Kosten für gegebenenfalls nötige neue Wohnungseinrichtung und der Mehrkosten aufgrund der höheren Miete für eine neue Wohnung.

Auch wenn bereits ein Vergleich bezüglich der Räumung zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wurde, sind nicht prinzipiell Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausgeschlossen. Vielmehr gilt es, den Vergleich im Einzelfall auszulegen und so zu ermitteln, ob weitere Ansprüche des Mieters in Betracht kommen. So urteilte der BGH im Jahre 2015 (Aktenzeichen: VIII ZR 99/14).

Falls bei Ihnen der Verdacht besteht, Ihr Vermieter habe einen Eigenbedarf zum Zwecke der Kündigung nur vorgetäuscht, lohnt sich daher in jedem Falle das Gespräch mit einem Anwalt.

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