Nicht selten ist der Friseurbesuch ein Ärgernis für den Kunden. Mal ist der Schnitt nicht so gelungen oder der Service wahr nicht so wie gewünscht. Nicht nur ein Ärgernis, sondern richtig schmerzhaft ging es in einem gerade entschiedenen Fall des Landgerichts Köln von statten.

Eine Kundin wollte sich von einem Friseur blonde Haarsträhnen färben lassen. Bei dem Termin wurde schließlich das Färbemittel aufgetragen worden und man ließ es eine Zeit einwirken.

Dampfendes Blondiermittel ist kein Normalfall – sagen die Anwälte aus Wiesbaden

Die Kundin bemerkte mit fortschreitender Einwirkdauer, dass die Blondiercreme immer wärmer wurde. Als das Mittel schließlich zu Dampfen begann, machte die Kundin die angestellten im Friseursalon aufmerksam. Die Angestellten sagten ihr wiederum, dass dies durchaus normal sei und man ließ die Creme weitere 30 Minuten einwirken. Dies war keineswegs der Normalfall. Durch die zu lange Einwirkzeit erhitzte die Creme sich derart, dass die Kundin Verbrennungen 1. und 2. Grades und eine erhebliche Infektion erlitt. An den verätzten Stellen werden keine Haare mehr wachsen teilten die Ärzte ihr mit.

Friseurgutschein statt Schmerzensgeld? – „eine Farce“ sagt Anwalt Christof Bernhardt

Der Salon kam später auf die Kundin zu und bot ihr als Entschädigung einen Gutschein für einen Friseurbesuch an. „Das kann nicht mehr sein als eine Farce. Die ehemalige Kundin lehnte diesen natürlich ab.“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. „Natürlich hat eine geschädigte Kundin einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den verursachenden Friseur. Die Kundin klagte zurecht vor dem LG Köln auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 €.“, so der Anwalt aus Wiesbaden weiter.

LG Köln – Fahrlässigkeit der Mitarbeiter begründet Schmerzensgeldanspruch

„Die Richterin des LG Köln sah es als erwiesen an, dass die Mitarbeiter des Salons zumindest fahrlässig gehandelt haben, nachdem die Kundin sie auf das Brennen aufmerksam gemacht hatte.“, berichtet Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden. „Die geschädigte könne jedoch durch ihr dickes Haar die nunmehr kahlen Stellen überdecken. Weiterhin hätten andere Gerichte in vergleichbaren Fällen einen geringeren Betrag als die geforderten 10.000 € zugesprochen. Die Richterin orientierte sich an diesen und sprach lediglich 4.000 € Schmerzensgeld zu. Als kleines Trostpflaster ist jedoch zu sehen, dass die Richterin den Beklagten dazu verurteilte, zukünftig entstehende Kosten für Schäden und Heilbehandlungen zu übernehmen.“, schließt Christof Bernhardt, Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden, seinen Bericht.

Mitgeteilt von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden

LG Köln, Urt. v. 11.10.2019, Az. 7 O 216/17

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