„Augen auf bei der Wahl der Schönheitsoperation“ – Augen auf ist in diesem Fall nicht nur sprichwörtlich, sondern auch tatsächlich zu verstehen.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden berichtet, dass eine junge Frau nach der Durchführung einer kosmetischen Behandlung in ihre Sehkraft verloren hatte. Die junge Frau hatte sich in einem Spa- und Beauty-Center Filler in ihre Lippen und Wangen injizieren lassen. Die behandelnden Mitarbeiter empfahlen dem Mädchen, dass die Filler durch die Nase injiziert werden.

Kurzer Zeit nach dem Erhalt der Injektion wurde der jungen Frau übel und schwindelig. Die Sehkraft lies nach und die junge Frau nahm ihre Umgebung nur noch verschwommen wahr. Daraufhin erfolgte eine Einlieferung in das dort ansässige Krankenhaus.

Ein Rechtsanwalt auch Wiesbaden klärt auf:

Die Abteilung für Augenheilkunde im Krankenhaus stellte fest, dass bei der Injektion des Fillers ein Fehler unterlaufen ist und hierdurch die Arterie des Auges blockiert wurde und daraufhin entzündete sich der Uvealtrakt.

Bei dem Uvealtrakt handelt es sich um eine Entzündung der mittleren Augenhaut an einer beliebigen Stelle der pigmentierten Schicht, die auch Uvea genannt wird. Folge einer solchen Entzündung sind Augenschmerzen und Sehstörungen. In sehr seltenen Fällen führt eine solche Entzündung zu Folgeerkrankungen wie Glaukom oder Katarakt.

Die junge Frau wurde im Krankenhaus behandelt und konnte nach acht Tagen Behandlung ihre Augen wieder ein Stück weiter öffnen, jedoch besteht bis heute ein Verlust der Sehkraft.

Aufgrund weitereichender polizeilicher Ermittlung wurde festgestellt, dass der Spa- und Beauty-Center lediglich eine Lizenz zum Haarschneiden innehatte und nicht dazu berichtigt gewesen ist Injektionen von Fillern zu verabreichen. Darüber hinaus führten die verwendeten Filler keinen Herkunftsnachweis.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden warnt:

Injektionen von Fillern oder Botox sollte nur von fachkundigen Ärzten durchgeführt werden und bei den verwendeten Fillern muss stets auf den Herkunftsnachweis geachtet werden. In den letzten Jahren wurden zunehmenden mehr Filler auf dem Schwarzmarkt angeboten. In diesen wurden fremde Substanzen wie Haargel gefunden.

Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden rät Ihnen:

Diese Eingriffe bergen ein erhebliches Potential für etwaige Behandlungsfehler und somit auch unerwünscht Ergebnisse oder langwierige Nebenfolgen.

Zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB geschlossenen, welcher Grundlage für etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei misslungener Durchführung sein kann.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden klärt auf, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn eine Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und mithin ein ärztlicher Kunstfehler gegeben ist.

Ein solcher Behandlungsfehler kann sich vielseitig äußern, beispielsweise führt ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden an, dass eine Hautverfärbung an der behandelten Stelle erfolgt oder ein Bluterguss auftritt. Eine Verfärbung kann auf eine schwerwiegende Komplikation des Fillers hinweisen, die als Gefäßverschluss bekannt ist, wenn Füllstoff beispielsweise versehentlich in ein Blutgefäß injiziert wurde.

Insbesondere kann jedoch eine unzureichende Aufklärung über etwaige Folgen und Nebenwirkungen des Eingriffes erfolgt sein, welche ursächlich für die Vornahme einer Injektion eines Fillers ist und die Patientin sich bei voller Kenntnis der möglichen Folgeschäden gegen eine solche Behandlung entschieden hätte.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden empfiehlt Ihnen:  

Kommt Ihnen einer der aufgelisteten Behandlungsfehler bekannt vor oder leiden Sie unter einer der eben genannten Nebenfolgen, kann Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 630 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu stehen.

In einem solchen Fall können Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden aufsuchen und ein kostenloses 15-minütiges Erstgespräch wahrnehmen, in welchem wir Sie beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte begleiten.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller