Nach einer Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung sind Betroffene froh, wenn sie neu starten können. Ein Eintrag bei der Schufa oder anderen Auskunfteien ist allerdings ein großer Stein auf dem Weg zum Neuanfang, der aus dem Weg geräumt werden muss. Besonders ärgerlich war dabei, dass die Einträge bei der Schufa bis zu drei Jahren gespeichert wurden. Damit ist jetzt jedoch Schluss. Wie die Schufa am 28. März 2023 ankündigte, wird sie die Speicherdauer ab sofort auf sechs Monate verkürzen.

„Aus öffentlichen Verzeichnissen wird der Eintrag zur Restschuldbefreiung nach sechs Monaten gelöscht. Bei der Schufa war das anders. Dort blieb die Eintragung deutlich länger gespeichert. Dass die Schufa sich nun anpasst und die Eintragung auch nach einem halben Jahr löschen will, wird Verbrauchern den Neuanfang nach einer Insolvenz erleichtern. Denn mit einem Eintrag bei der Schufa ist es schwierig, Kredite oder auch nur einen  Vertrag fürs Handy abzuschließen “, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

EuGH-Generalanwalt hält längere Speicherung für rechtswidrig

Hintergrund für das Umdenken bei der Schufa dürfte ein Verfahren vor dem EuGH sein. Hier hatte der EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe in seinem Schlussantrag vom 16. März deutlich gemacht, dass er das lange Speichern der Daten bei der Schufa und anderen Auskunfteien für rechtwidrig hält. Sinn der Restschuldbefreiung sei u.a., dass die Betroffenen wieder am wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Dies werde aber verhindert, wenn private Auskunfteien wie die Schufa die Daten noch speichern, nachdem sie aus den öffentlichen Registern gelöscht wurden. Ein Urteil des EuGH wird im Sommer erwartet. „Es ist davon auszugehen, dass der EuGH den Ausführungen seines Generalanwalts folgen wird und Auskunfteien die Daten zur Restschuldbefreiung nicht länger speichern dürfen als die öffentlichen Register. Damit würden die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt. Dem zu erwartenden Urteil des EuGH ist die Schufa nun zuvorgekommen. Es bleibt zu hoffen, dass andere Auskunfteien diesem Beispiel folgen werden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Eine längere Speicherung der Daten durch Auskunfteien könnte auch einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedeuten. Rechtsanwalt Cäsar-Preller berät betroffene Verbraucher gern zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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