Sicherheiten sind für alle am Bau Beteiligten von großer Bedeutung. So möchte der Auftraggeber sicherstellen, dass er die Leistung erhält, die vertraglich vereinbart wurde und der Auftragnehmer, dass er für seine Leistung auch die entsprechende Entlohnung erhält. Einen Überblick zu den Sicherungsmöglichkeiten des Auftragnehmers verschafft Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Sicherungsmöglichkeiten des Auftragnehmers

Im Wesentlichen gibt es zwei Sicherungsmöglichkeiten. Zum einen kann der Auftragnehmer eine sog. Bauhandwerkersicherung stellen und zum anderen kann er die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Bauhandwerkersicherung

Wie Ihnen Frau Fisch gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, versteht man unter einer Bauhandwerkersicherung das Sicherungsrecht des Werkunternehmers für seine finanziellen Vorleistungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Bauleistungen bereits ausgeführt sind oder noch ausgeführt werden müssen. Die Art der Sicherheit kann sich der Auftraggeber aussuchen. Üblich sind die Hinterlegung auf einem Hinterlegungskonto beim zuständigen Amtsgericht oder eine Bankbürgschaft, weiß die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Die Höhe beläuft sich auf die gesamte vereinbarte Vergütung zzgl. einer Pauschale von 10 % für Nebenforderungen.

Sicherungshypothek

Zudem kann der Auftragnehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Die Anwältin aus Wiesbaden weist daraufhin, dass dafür allerdings die Bauleistungen bereits erbracht worden sein müssen und der Besteller mit der Zahlung in Verzug sein muss oder die Zahlung komplett ausbleibt.

Unterschied der Sicherungsmöglichkeiten

Einer der Unterschiede liegt darin, dass der Auftragnehmer bei der Sicherungshypothek zusätzlich eine Bauhandwerkersicherung verlangen kann, sofern die Sicherungshypothek keine ausreichende Sicherheit bietet, während im umgekehrten Fall keine weitere Sicherheit verlangt werden kann, weiß die Anwältin aus Wiesbaden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Daniela Fisch der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos.

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