Was passiert im Todesfall mit den Nutzerkonten im Social Media Bereich wie Twitter, Instagram oder Facebook?

Diese Frage stellt sich oft vor allem dann, wenn Angehörige in noch jüngerem Alter versterben.

Das Landgericht Berlin (Urteil v. 17.12.2015, Az. 20 O 172/15) entschied einen Fall, in dem den Eltern ihres minderjährigen verstorbenen Kindes der Zugang zu dem Facebook Account versperrt worden war seitens des Unternehmens.

Der BGH hat das Urteil in einer Grundsatzentscheidung bestätigt (BGH, Urteil v. 12.07.2018, III ZR 183/17).

Das Gericht entschied, dass der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Mutter und dem Vater, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten bei dem sozialen Netz Netzwerk Facebook zu gewähren.

Der Anspruch auf Zugang in das Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter ergibt sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB aus dem übergegangenen Nutzungsvertrag mit dem Unternehmen. Zwar kann an die Erben nicht das Eigentum an den Servern übergehen, weil diese nicht im Eigentum des verstorbenen Kindes standen, jedoch hatte die Erblasserin aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten das Recht, auf diesen Server zuzugreifen, und dieses Recht ist zusammen mit dem bestehenden Vertragsverhältnis auf die Erben der Erblasserin übergegangen.

Dieses Vertragsverhältnis ist Vermögen im Sinne des § 1922 BGB. @SB@

Bei dem Vertrag mit dem Social Media Unternehmen handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, wovon auch das Recht zum Zugang zu dem Benutzerkonto umfasst ist, ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Eltern übergegangen. Dieses Prinzip gilt auch für höchstpersönliche Daten im digitalen Nachlass.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass eine unterschiedliche Beurteilung des digitalen und des analogen Nachlasses nicht gerechtfertigt ist. Ansonsten wären Tagebücher und Bücher vererblich, nicht jedoch E-Mails oder private Nachrichten über Messengerdienste.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stand einer Gewährung des Zugriffes nicht entgegen, urteilten die Richter. Die Eltern seien als Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihres Kindes schon zu Lebzeiten berechtigt, eventuell bestehende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch den Zugang der Eltern, der bei Facebook gespeicherten Inhalte ihrer Tochter, könne nicht vorliegen, wenn der Erbe zugleich Sorgeberechtigter ist, was im vorliegenden Fall zutreffend war.

Inzwischen haben einige Social Media Anbieter ihre jeweiligen Nutzungsbedingungen angepasst und handhaben den Todesfall ihres Nutzers unterschiedlich. Teilweise gibt es die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt anzugeben oder die Löschung des Profils zu verfügen. Zudem gibt es die Option, das aktive Nutzerkonto in ein Gedenkkonto umwandeln zu lassen.

Bei entsprechender Vorlage eines legitimierenden Erbscheins und des Personalausweises werden die Zugangsdaten an die Erben ausgehändigt. Den Erben steht dann die Möglichkeit offen, das Profil bzw. das Nutzerkonto löschen zu lassen.

Sollten Fragen hinsichtlich des digitalen Nachlasses bestehen, berät Sie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller