Bekannt ist, dass man nach dem Ableben des Ehepartners grundsätzlich Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen kann. „Problematisch sind jedoch immer Fälle, in denen eine Ehe kurz vor dem krankheitsbedingt schon zu erwartendem Tode eines Ehegatten geschlossen wird, damit der Überlebende von der Hinterbliebenenrente profitieren und hierdurch versorgt sein soll“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.


Heirat zum Zweck der Hinterbliebenenversorgung?


Das Gesetz bestimmt hierzu, dass kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme besteht nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI).


Eheschließung kurz vor erwartbarem Ableben


In einem gerichtlich entschiedenen Fall hatten die Betroffenen nach 25jähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft geheiratet. Die Ehefrau war an Krebs im Endstadium erkrankt, sodass die standesamtliche Trauung sogar schon in der Wohnung stattfinden musste, da sie das Bett nicht mehr verlassen konnte. Noch am selben Tag musste die Frau ins Krankenhaus und sollte vier Tage später versterben. Der Mann stellte sodann einen Antrag auf Witwerrente.


Rechtsanwalt Bernhardt: Ablehnende Bescheide überprüfen lassen


Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, der den Anspruch des Ehemannes abgelehnt hatte. Letztlich hatte sich der Ehemann lediglich darauf berufen können, dass doch ganz offensichtlich eine reine „Liebesheirat“ vorgelegen hatte, nachdem er mit seiner Ehefrau doch schon die 25 Jahre vor der Eheschließung zusammengelebt hatte. Das Gericht ging gleichwohl von einer reinen „Versorgungsehe“ aus, da es die gesetzliche Ausnahme nicht für gegeben ansah.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2016 zum Az. S 6 R 2504/14
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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