In einem Fall schnappte sich ein Mitglied des Betriebsrates während der Feierlichkeiten das Mikrofon des anwesenden Diskjockeys, betrat die Bühne und legte – seiner Meinung nach – wohl den Auftritt des Abends hin.

Einige seiner Kollegen fanden die Sangeseinlage jedoch nicht sehr feierlich und forderten das rockende Weihnachtssternchen dazu auf, endlich aufzuhören, da sein Gesang furchtbar sei.

In seiner Ehre gekränkt, verließ er auch die Bühne. Er marschierte auf eine Gruppe gegen seinen Gesang protestierender Kollegen zu und schlug einem in das Gesicht.

Es sollte die Kündigung folgen. Da die Arbeitnehmervertretung mit dieser nicht einverstanden war, beantragte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung. (Beschluss vom 19.08.2009, Az.: 4 BV 13/08). Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Mit dem Schlag in das Gesicht des Kollegen sei eine Grenze überschritten worden.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät also: Vorsicht! Auf den Weihnachtsfeiern bitte nicht die Beherrschung verlieren.

Auch Beleidigungen und verbale Attacken auf einer Weihnachtsfeier könnten eine Kündigung rechtfertigen.

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