Müssen Eltern ihr Kleinkind durchgehend kontrollieren, wie z.B. beim nächtlichen Gang zur Toilette oder überwiegt das Interesse nach einer vernünftigen Entwicklung eines Kindes? Haften Eltern bei einem Wasserschaden, der durch ihre Kinder verursacht wurde?

Aufsichtspflichten der Eltern

„ Nach § 1631 GBG gehören Eltern zu den aufsichtspflichtigen Personen. Sie haben gegenüber den ihnen anvertrauten Minderjährigen eine Aufsichtspflicht. Dies setzt voraus, dass ihnen anvertraute Personen keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen und andere nicht gefährden“, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Aufsichtspflicht beim Gang zur Toilette?

Aufsichtspflicht beim Gang zur Toilette? Im zu entscheidenden Fall benutzte das dreieinhalbjährige Kind zu viel Toilettenpapier, weshalb der Abschluss verstopft wurde und ununterbrochen Wasser nachlief. Dadurch tropfte Wasser aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Der Spülknopf musste auf eine bestimmte Weise bedient werden, damit es sich nicht verhakt. Das Kind wurde vorher schlafen gelegt und ging dann unbeobachtet ins Badezimmer. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-4 U 15/18) verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung. Ein dreijähriges Kind müsse nicht ständig beobachtet werden, vor allem dann nicht, wenn dies eine vernünftige Entwicklung des Kindes hemmen würde. Dieser Auffassung folgte auch schon der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08). Dass sich die Aufsichtspflichtigen in Hörweite befinden, reiche vollkommen aus.

Problem: Kein ordnungsgemäß funktionierender Spülknopf

Fraglich ist, ob ein nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierender Spülknopf etwas bei der Bewertung ändert. Auch hier verneinte das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung der Mutter. Der Umstand des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes sei nicht so gravierend, dass das Kind die Toilette nicht hätte alleine benutzen dürfen. Das Interesse am Lernprozess des Kindes überwiege auch bei solcher Besonderheit des Spülknopfes. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018 – I-4 U 15/18 Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller