Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 21.01.2016 (Az.: 18 Sa 1409/15) darüber entschieden, inwieweit ein Arbeitgeber für den Diebstahl von persönlichen Gegenständen des Abreitnehmers an dessen Arbeitsplatz haftbar gemacht werden kann. Im Fall hatte ein Krankenhausmitarbeiter Schmuck im Wert von ca. EUR 20.000,00 mit zu seiner Arbeitsstelle genommen, um die Wertsachen nach Feierabend zur Bank zu bringen.
Da der Arbeitnehmer dies an dem besagten Tag aber nicht mehr erledigen konnte, schloss er die Wertsachen in seinem Schreibtisch ein. In der darauffolgenden Nacht wurde der Schreibtisch aufgebrochen und die Wertsachen entwendet. Offenbar hat sich der Täter mit einem Generalschlüssel Zugang zu dem Büro verschafft. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber dann auf Schadenersatz mit dem Argument, dass der Generalschlüssel vom Arbeitgeber nicht sicher verwahrt worden sei und damit Schutz- und Obhutspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt worden seien.

Das Landesarbeitsgericht Hamm erteile dem Klagebegehren jedoch eine Absage. Den Arbeitgeber treffen nur dann entsprechende Schutzpflichten in Bezug auf die von dem Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachten Wertsachen, wenn der Arbeitnehmer diese Sachen typischerweise mit sich führt oder zumindest mittelbar für seine Arbeitsleistung benötigt, so das Gericht. Da dies bei den Schmuckstücken im Wert von knapp EUR 20.000,00 nicht der Fall war, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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