Hunderttausende von Unternehmen und Betrieben sind wegen der Corona-Krise gezwungen ihre aktive Geschäftstätigkeit einzustellen. Dies betrifft unter anderem die gesamte Gastronomie, den Einzelhandel und die Hotellerie.

Nach den §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit den Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs entstehen erfolgsversprechende Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Bundesland. Letztendlich erbringt jede Unternehmung die wegen der Corona-Krise schließen musste ein Sonderopfer für die Allgemeinheit, das Gesundheitswesen und für den Infektionsschutz vor weiteren Erkrankungen. Hierfür steht jeder Unternehmung eine Geldentschädigung zu. Die Möglichkeit einen KFW Förderkredit zu bekommen ändert hieran nichts, denn am Ende muss jeder Kredit vollständig zurückbezahlt werden. Lediglich müsste man sich eine Einmalzahlung im Rahmen der Soforthilfe anrechnen lassen. Grundlage des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach ist der entgangene Umsatz.

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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