Seit Anfang 2021 sind die Preise für bestimmte Baumaterialien rasant gestiegen. Doch was bedeutet dies konkret für bestehende Verträge? Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gibt einen ersten kurzen Überblick.

Für bestehende Liefer- und Bauverträge stellt sich insbesondere die Frage, ob der Lieferant bzw. der Unternehmer eine Anpassung des Werklohns nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangen kann, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden. Insofern trägt er in der Regel das Risiko einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen nach Vertragsschluss. Dies gilt sowohl für den Einheitspreisvertrag als auch den Pauschalpreisvertrag. „Eine Anpassung der Vergütung kommt daher nur bei ganz außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Preissteigerungen durch Umstände in Betracht, die von der Risikoübernahme durch den Lieferanten bzw. Auftragnehmer erkennbar nicht umfasst sein sollten“, weiß die Anwältin für Bau- und Architektenrecht.


Wie Ihnen Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, wird eine Preisanpassung in der Regel schon deshalb ausscheiden, weil die Möglichkeit von Materialpreissteigerungen vorhersehbar war. Neben der Vorhersehbarkeit und der vertraglichen Risikoverteilung kommt es im jeweiligen Einzelfall vor allem auch darauf an, inwieweit das gesamte Äquivalenzgefüge (also das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) des Vertrages abweichend von den bei Vertragsschluss bestehenden Vorstellungen der Vertragspartner erheblich gestört ist, teilt Daniela Fisch der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Preissteigerung im Baurecht, steht Ihnen Frau Fisch gerne persönlich zur Verfügung. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

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