Das niedersächsische Finanzgericht hat ein Auskunftsverlangen der Steuerfahndung gegen einen Servicedienstleister einer Internethandelsplattform für rechtmäßig erachtet und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Nicht nur niedersächsische Verkäufer, die in den Jahren 2007 bis 2009 über 17.500,- € Umsatz gemacht haben, sollten sich auf mögliche Steuernachforderungen des Finanzamts vorbereiten.

 

Es handelt sich offenbar um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts, welche eine solche Sammelauskunft zulässt.Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben auch andere Personen als die Beteiligten eines Steuerverwaltungsverfahrens der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Also auch der Servicedienstleister für eine Internethandelsplattform.

 

Die Sammelauskunft enthielt folgende zentrale Frage:„Welche Nutzer von Xy mit Wohn- oder Firmen- bzw. Geschäftssitz in Niedersachsen haben in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 für mehr als 17.500 € pro Jahr Verkäufe über Xy getätigt?

Von den so herausgefilterten Personen wurden dann einzelne relevante, persönliche und verkaufsbezogene Daten angefordert.

 

Das Gericht entschied, dass diese Anfrage zulässig sei und beantwortet werden müsse. Die im Rahmen der Überprüfung zahlreicher Nutzer anderer Internethandelsplattformen gewonnenen Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von Steuerverkürzungen bei der betroffenen Dritthandelsplattform können ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sein.Dadurch wieder könne der Schluss gerechtfertigt werden, dass es sich um ein Problem des strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich des Onlinehandels handelt.

 

Auch sei besonders deswegen eine potentielle Steuerunehrlichkeit anzunehmen, da die Benutzer unter Pseudonymen handelten. Auch Datenschutzbedenken des Serviceanbieters wurden nicht für durchgreifend erachtet. So sei einerseits schon unbeachtlich, dass die Auskunft womöglich gegen luxemburgisches Recht verstoße, andererseits könne auch Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht aus § 103 AO i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herausgelesen werden.

Vielmehr sei wegen der gesetzlich verordneten Auskunftspflicht gemäß §§ 208, 93 Abs. 1 Satz 1 AO die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BDSG – jedenfalls für den Fall eines rechtmäßigen Sammelauskunftsersuchens – ohne Weiteres zulässig.

 

Es ist davon auszugehen, dass weitere Finanzverwaltungen ähnliche Sammelauskunftsverlangen einreichen werden. Wer dann einen jährlichen Umsatz von 17.500 € überschritten hat und dies unternehmerisch tat, muss mit Steuernachforderungen rechnen. Das Merkmal unternehmerisch ist im Übrigen nicht daran zu messen, wie man sich selbst bezeichnet hat, sondern richtet sich nach § 2 UStG. Die Kanzlei Cäsar-Preller berät auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten und hilft, eine korrekte steuerliche Bewertung vorzunehmen.

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