Der Wunsch zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbilds verleitet oft dazu, den Weg zum Schönheitschirurgen einzuschlagen. Doch der anfängliche Traum, sich danach wohler zu fühlen, endet in den schlimmsten Fällen im Alptraum. Statt einer Verbesserung stellt das Ergebnis eine erhebliche Verschlechterung oder gar eine Entstellung dar. Es stellt sich damit für viele Patienten die Frage, wann der Arzt hierfür haften muss.

Erhöhte Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen

„Im Bereich der Schönheitsoperationen trifft den behandelnden Arzt eine verstärkte Aufklärungspflicht“, sagt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden. Die Anwältin aus Wiesbaden sagt weiter: „Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über mögliche schädliche Folgen zu informieren. Jeder Patient muss genau abwägen können, ob er einen Misserfolg wie etwa eine bleibende Entstellung in Kauf nehmen will. Genügt die Aufklärung des Arztes diesen Anforderungen nicht, dann war der Eingriff allein aus diesem Grunde schon rechtswidrig, sodass der Behandler für die Folgen einzusehen hat.“

Vorliegen eines Behandlungsfehlers

Der Arzt haftet nicht schon dann, wenn der Patient mit dem Ergebnis der Schönheitsoperation nicht zufrieden ist. Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden sagt: „Es muss ein Behandlungsfehler des Arztes vorliegen, welcher wiederum zumindest fahrlässig verursacht sein muss. Außerdem muss die Gesundheitsbeeinträchtigung gerade auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen sein.“ Ob ein solcher Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich nur durch Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens klären, weiß die Anwältin weiter.

Ansprüche

Wie Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Termin näher erläutert, können aus Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern verschiedene Ansprüche erwachsen. „Zum einen können betroffene Patienten Schadensersatzansprüche wie die Operationskosten, Fahrtkosten, ggf. Kosten für eine Revisionsoperation geltend machen,“ erläutert die Anwältin aus Wiesbaden. „Zum anderen kommen natürlich auch Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Übernahme von noch nicht vorhersehbaren Kosten wie etwa für künftige Medikamente in Betracht“, weiß die Anwältin weiter. In Extremfällen können dem Patienten sogar Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. „Dann muss der Behandlungsfehler aber als vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff im Sinne des Strafrechts gewertet werden“, erklärt die Anwältin.

Frau Rechtsanwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden steht Ihnen für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung.

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