Hinsichtlich der Corona-Pandemie sind für das Reisen im In- und Ausland teilweise besondere Regeln zu beachten. Seit heute, dem 1. Juli 2021, wurde für Länder die von der deutschen Bundesregierung als Virusvariantengebiet oder Hochinzidenzgebiet eingestuft wurden, eine Reisewarnung ausgesprochen. Handelt es sich bei den einzureisenden Ländern nur um eine Einstufung als Risikogebiet, so wird von nicht notwendigen, touristischen Reisen lediglich abgeraten.

Beherbergungsverbot – Versicherungsschutz

Obwohl die Bundes-Notbremse (7-Tage-Inzidenz über 100) seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr greift, können touristische Übernachtungen verboten werden, da nun wieder die Corona-Verordnungen der Bundesländer gelten. „Ist in einem konkreten Bundesland, aufgrund des entsprechenden Inzidenzwerts, verboten, touristische Übernachtungen zu veranlassen, so sind die Hoteliers oder Vermieter von sich aus verpflichtet die Übernachtung(en) zu stornieren.“, klärt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden, auf. Ausnahmen für Übernachtungen gelten für Dienstreisen.

Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung?

Können Sie eine gebuchte Reise, aufgrund von Umständen die im Zusammenhang der Coronapandemie stehen, nicht antreten, so müssen diese unter die versicherten Gründe fallen. Beispielsweise bei einer unerwarteten, schweren Erkrankung oder eben einer Covid-19-Infizierung. „Sind einer Ihrer Gründe unter den versicherten Gründen aufgelistet, so werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung übernommen.“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, aus Wiesbaden. Ferner macht Rechtsanwalt Bernhardt darauf aufmerksam, dass die Reiserücktrittsversicherung bereits vor der Erkrankung oder den gelisteten Umständen abgeschlossen worden sein muss. Christof Bernhardt rät an dieser Stelle zum Abschließen einer Reiserücktrittsversicherung mit Beendigung der Urlaubsbuchung auf.

Ausschlussklauseln beachten

Jedoch warnt Rechtsanwalt Christof Bernhardt davor, dass viele Reiserücktrittsversicherungen mehrfach Klauseln enthalten, welche die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. „Sollten diese Klauseln auch in Ihrem Vertrag der Reiserücktrittsversicherung enthalten sein, so wird die Versicherung nicht im Falle einer Covid-19-Infizierung greifen, da diese seit dem 11. März 2020 als Pandemie eingestuft wurde und damit ein versicherter Rücktrittsgrund ausgeschlossen ist.“, berichtet Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden.

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