Der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war der folgende: Eine sich im gemeinsamen Wohnungseigentum befindliche Teileigentumseinheit wird in der Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnet. Der Mieter betreibt dort eine Eisdiele.

Die Wohnungseigentümer wollten gegen den Mieter vorgehen und so erreichen, dass dieser die Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele beendet.

Am 25.10.2019 beendete der BGH den in der Praxis vorherrschenden Streit, ob bei einer zweckwidrigen Nutzung direkt gegen den Mieter vorgegangen werden kann, oder ob zunächst an den jeweiligen Wohnungseigentümer herangetreten werden muss.

Der BGH entschied sich für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Mieter sei zulässig und im vorliegenden Fall auch begründet, da die Eisdiele insbesondere aufgrund der Sitzplätze auf den Außenflächen mehr störe als ein Ladenraum. Per Definition sind damit Geschäftsräume gemeint, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht.

Insbesondere dieser Fall zeigt exemplarisch auf, wie viele Streitstände und ungeklärte Aspekte das Wohnungseigentumsrecht immer noch aufweist. Zudem ergeben sich aufgrund der Vielzahl an derart eingegangenen Verbindungen ständig neue Rechtsstreitigkeiten, welcher aufgrund der Vielfältigkeit der Auslegungsmöglichkeiten und der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig der Befassung und Beauftragung eines qualifizierten Rechtsanwalts bedürfen, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch- Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Der BGH hat im vorliegenden Fall der Klage der Wohnungseigentümer stattgegeben und die Nutzung der Eisdiele untersagt.

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