Vertragsstrafen sind für Auftraggeber/innen ein gutes Mittel, um sich vor Schäden, die durch eine fehlerhafte Arbeitsweise des Bauunternehmens entstanden sind, zu schützen. Hier sollten jedoch einige Punkte beachtet werden, teilt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, mit.

Vorbehalt der Vertragsstrafe

Wurde ein Fertigstellungstermin sowie eine Vertragsstrafe vereinbart, muss die Geltendmachung bei jeder Abnahme vorbehalten werden. Wurde ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, verfällt an einem späteren Zeitpunkt der Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe, erklärt die Rechtsanwältin Fisch aus Wiesbaden, weiter.

Höhe der Vertragsstrafe im Bauvertrag

Wie Ihnen die Wiesbadener Anwältin gerne in einem näheren Gespräch persönlich erläutert, sollte die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn stehen und ist ab 5 % der Auftragssumme nicht mehr zulässig.

Generell gilt bei der Höhe der Vertragsstrafe, dass die Höhe doppelt begrenzt sein muss. Sowohl mit Bezug auf den Zeitraum als auch mit Bezug zur Gesamthöhe des Auftrages. Die zulässigen Obergrenzen liegen bei 0,2 bis 0,3 % der Auftragssumme pro Tag sowie 5 % der Gesamthöhe. Der festgelegte Tagessatz sollte im Verhältnis zur festgelegten Gesamthöhe angemessen sein.

Verstoß gegen das AGB-Recht

Vertragsstrafen, die verschuldungsunabhängig formuliert worden sind, sind nach dem AGB-Recht unwirksam. „Grund hierfür ist, dass ein Bauunternehmen nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, wenn dieser nicht für die Verzögerung verantwortlich ist“, weiß Anwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden.

Eine Vertragsstrafe muss zudem betragsmäßig begrenzt sein, damit sie konform mit dem AGB-Recht ist. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ab 0,2 % des Auftragswertes pro Arbeitstag wird kritisch beurteilt. Eine Vertragstrafenvereinbarung von 10 % bei einer Abrechnungssumme mit mehr als 15 Mio Euro ist unwirksam. Für Verträge mit einer Abrechnungssumme unter 15 Mio. Euro, gilt eine Vertragsstrafe von 10 % als grundsätzlich wirksam, wenn der maßgebliche Vertrag vor dem 30. Juni 2003 vereinbart worden ist.

Bei weiteren Fragen hilft Ihnen die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne weiter. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

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