Die Corona-Krise hat unsere Wirtschaft weiterhin fest im Griff. „wenn Arbeitnehmer von ihren Chefs nach Hause geschickt werden, da er schlichtweg keine Arbeit vorhanden ist, stellt sich in vielen Fällen die Frage, ob der Arbeitgeber dann trotzdem das Gehalt weiter bezahlen muss“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Keine Arbeit wegen Betriebsschließung

„Ein aktueller entschiedener Fall hat für die Arbeitnehmer etwas Klarheit gebracht“, meint Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Arbeitsrecht. Der Kläger war Barkeeper in einem Tanzlokal gewesen, welches wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Der Arbeitgeber hatte hierauf kein Gehalt mehr gezahlt, da er sich darauf berief, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr benötige, und ohne Arbeit kein Lohn zu zahlen sei. Insbesondere sei eine Krise dieser Art für den Arbeitgeber nicht vorauszusehen gewesen. Der Arbeitnehmer berief sich jedoch auf Annahmeverzug, da er seine Arbeitsleistung weiterhin angeboten hatte.

Gericht spricht dem Arbeitnehmer Lohn zu

Der das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Im Fall eines Tanzclubs hat sich durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vermittels „Corona-Verordnung“ angeordnete Schließung lediglich das Betriebsrisiko verwirklicht hat, welches grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöht zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie.

Betriebsrisiko liegt weiterhin bei den Arbeitgebern

„Das Urteil ist zu begrüßen“, teilt der Arbeits- und Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Immer mehr Arbeitnehmer werden damit konfrontiert, dass die Arbeitgeber Versuche unternehmen, das Betriebsrisiko um sie überzubürden. An der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, dass diese Betriebsrisiko aber beim Arbeitgeber liegt, ändert zunächst auch einmal die Coronakrise nichts.

ArbG Mannheim, Urteil vom 25.03.2021
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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