Besonderer Kündigungsschutz, auch Sonderkündigungsschutz genannt, existiert im Arbeitsrecht in den verschiedenen Varianten und führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Kündbarkeit. Insbesondere Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebs- und Personalräte sowie andere Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden informiert.

Was ist der Sonderkündigungsschutz und wen betrifft es?

Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, bestimmte Personengruppen, die als sozial besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren als andere Arbeitnehmer. „Der Sonderkündigungsschutz bedeutet aber nicht, dass unter allen Umständen am Arbeitsverhältnis festgehalten werden muss“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Der besondere Kündigungsschutz wird bestimmten Personengruppen durch den Gesetzgeber zugesprochen und geht über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hinaus. Die Folge ist, dass Personen mit besonderem Kündigungsschutz, wenn überhaupt, nur unter besonders strengen Voraussetzungen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden können.

Besonderen Kündigungsschutz haben vor allem schwerbehinderte und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, Schwangere und Mütter, Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder beantragen, Betriebsräte und Personalräte sowie andere Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes, Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen oder beantragen, Auszubildende und Wehr- oder Ersatzdienstleistende.

Eine der bekanntesten Situationen, in denen besonderer Kündigungsschutz greift, ist während der Schwangerschaft und Mutterschutzzeit. Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz, der sicherstellen soll, dass sie nicht allein aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt werden. Dieser Schutz erstreckt sich oft auch über einen Zeitraum nach der Geburt des Kindes.

Ein weiteres Beispiel für besonderen Kündigungsschutz betrifft Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung. „Diese Personengruppe soll nicht aufgrund einer vorliegenden Behinderung Nachteile auf dem Arbeitsmarkt erfahren“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Anwalt aus Wiesbaden: „Betriebsratsmitglieder besonders geschützt“

Durch den Sonderkündigungsschutz soll sichergestellt werden, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben ohne die Sorge um den Verlust ihres Arbeitsplatzes wahrnehmen können, auch wenn dies gelegentlich zu intensiven Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber führen kann.

Ordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern sind grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen ausnahmsweise vor. „Beispiel hierfür ist die Betriebsstilllegung oder die Stilllegung einer Betriebsabteilung“, so der Anwalt aus Wiesbaden.

Betriebsratsmitglieder zwar grundsätzlich ebenso wie andere Arbeitnehmer außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Allerdings ist eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber zuvor die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats hierzu erwirkt hat. „Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu außerordentlichen Kündigungen sonstiger Mitarbeiter, bei denen der Betriebsrat lediglich angehört werden muss“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller