Jeder Auftragnehmer sollte frühzeitig eine Bauhandwerkersicherung vom Auftragsgeber verlangen, rät Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden. „Denn sind die Materialen erst einmal verbaut, stehen Sie von Gesetzes wegen im Eigentum des Auftraggebers“, erklärt die Anwältin weiter. Mit einer Bauhandwerkersicherung sind die zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruch rechtzeitig abgesichert.

Zeitpunkt der Geltendmachung:

„Je früher desto besser,“ sagt Daniela Fisch. Zwar kann die Sicherheit jederzeit gestellt werden, d.h. bei Baubeginn, nach Abnahme oder auch nachdem bereits schon eine Schlussrechnung gestellt wurde. Allerdings sollte die Sicherheit so früh wie möglich gestellt werden. „Je länger man wartet, desto größer ist eben das Risiko am Ende mit leeren Händen dazustehen. Spätestens wenn die ersten Zahlungsstockungen eintreten, sollte man die Sicherheit verlangen,“ teilt die Anwältin aus Wiesbaden mit. Hierzu sollte eine angemessene Frist von etwa 7 bis 10 Tagen gesetzt werden, um nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Leistungsverweigerungsrecht oder Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können, rät die Anwältin aus Wiesbaden.

Berücksichtigung von Gegenansprüchen

Wie Ihnen Daniela gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, sind Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer grundsätzlich unerheblich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche des Auftragnehmers unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Dies bedeutet also, dass die Sicherheit auch verlangt werden kann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind.

Arten der Sicherheit

In der Praxis ist die meistgewählte Form die selbstschuldnerische Bankbürgschaft, teilt Daniela Fisch mit. „Allerdings hat der Auftraggeber ein Wahlrecht, in welcher Form er letzten Endes eine Sicherheit stellt. In Betracht kommt daher auch eine Hinterlegung von Geld- und Wertpapieren, Verpfändung von Forderungen oder beweglicher Sachen oder eine Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken“, erläutert die Anwältin aus Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar -Preller aus Wiesbaden berät Sie gerne in einem ersten kostenlosen Gespräch.

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