Ein jeder legt grundsätzlich Wert auf eine gepflegte Umgebung – insbesondere in seiner unmittelbaren Nachbarschaft. Dazu gehört meist auch eine etwas aufwendiger gehaltene, begrünte Gartenanlage.

Bäume im Garten sind dabei keine Seltenheit. Sie spenden einem Schatten und sorgen für das nötige Wohlbefinden.

Doch eine solche Idylle geht nicht selten ohne unerfreuliche Nebenwirkungen einher.

Können Nachbarn die Beseitigung von gesunden Bäumen verlangen?

Im Herbst ist herabfallendes Laub der ständige Grund für die Säuberung des eigenen Grundstücks, im Frühjahr sorgen Pollen für die dauerhaft verstopfte Nase und die geschwollenen Augen.

Nun hat ein Nachbar diese Situation nicht mehr erdulden können und Klage eingereicht. Er verlangte die Beseitigung dreier gesunder Birken, die sich auf dem Grundstück seines Nachbarn befinden.

Diese Klage hat der BGH jedoch mit seiner Entscheidung vom 20.Septemer 2019 (Az.: V ZR 218/18) abgewiesen, worauf Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Wiesbaden, hinweist.

Für einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume fehle es an der erforderlichen Störereigenschaft des Nachbarn. Es brauche die Feststellung von Sachgründen, die dem Grundstückseigentümer eine Verantwortlichkeit für die Vorfälle zuschreiben. Geht es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen, ist folglich entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.

Für eine endgültige und eindeutige Feststellung dieser Voraussetzung braucht es eine umfassende Abwägung der einzelnen Kriterien und eine Begutachtung des konkreten Einzelfalles. Eine pauschalisierte Aussage diesbezüglich kann nicht getroffen werden, was die Einholung eines Rechtsanwalts oft unumgänglich machen wird, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

In einzelnen Entscheidungen hat der BGH die Verantwortlichkeit beispielsweise bei einem Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten verneint.

Eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall.

Auch eine Pollenallergie genügt nicht, um das Fällen von Birken zu bewirken. Dies sei immer noch hinnehmbar.

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