Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Daimler AG zu Schadensersatz abzüglich eines Nutzungsvorteils aufgrund der gefahrenen Kilometer.

Der Kläger kaufte einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI, in welchem u.a. eine sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut war. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung der Daimler AG, die nur anhand bestimmter prüfstandbezogener Parameter aktiviert wird, also quasi erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Diese Regelung sorgt dafür, dass der gesamte Kühlkreislauf möglichst lange kühl gehalten wird. 

Dadurch steigt auch die Temperatur des Motoröls nur langsam an. Als Folge werden weniger Stickoxide ausgestoßen.

Die Abgasreinigung arbeitet demnach effizienter. Auf der Straße wird die Regelung jedoch nicht eingesetzt, so dass sich der Stickoxid-Ausstoß um ein Vielfaches erhöht. Daimler verteidigte sich zwar mit dem Hinweis, die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sei nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch auf der Straße aktiv, sie verkannte hier aber die Tatsache, dass dies auf der Straße nur theoretisch zutrifft. Denn die Parameter, die erfüllt sein müssen, damit die Regelung aktiv ist, werden beim normalen Fahren auf der Straße tatsächlich nicht erreicht.

Die Daimler AG hat den Kläger hierüber vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht.

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