Mit Urteil vom 25. Mai 2020 hat der BGH für Klarheit im Abgasskandal gesorgt (Az.: VI ZR 252/19). Er hat entschieden, dass VW die Käufer durch die Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Allerdings kann VW für die gefahrenen Kilometer auch eine Nutzungsentschädigung anrechnen.

„An dieser Grundsatz-Entscheidung lässt sich nicht rütteln. VW kann die Verantwortung nicht mehr von sich weisen oder behaupten, dass ein Schaden spätestens mit der Installation eines Software-Updates beseitigt worden wäre“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, der bereits zahlreiche Mandanten im Abgasskandal erfolgreich vertreten hat.

VW kündigte Angebot nach BGH-Urteil an

Das hat man offensichtlich auch bei Volkswagen ähnlich gesehen. Nach dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 machte VW direkt klar, dass man auf einen großen Teil der rund 60.000 Kläger, deren Gerichtsverfahren noch anhängig sind, zugehen und ihnen Einmalzahlungen anbieten wird. Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Cäsar-Preller ist dies bisher allerdings kaum geschehen. „Nur ein ganz kleiner Teil meiner Mandanten hat bisher ein Angebot von VW erhalten. Und die Angebote fielen auch noch sehr bescheiden aus“, so der erfahrene Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Inzwischen hat es weitere Verhandlungen zum Abgasskandal vor dem Bundesgerichtshof gegeben. Urteile wurden noch nicht gefällt. Im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 354/19 am 21. Juli haben die Karlsruher Richter aber schon deutlich gemacht, dass sie eben nicht nur am Schadensersatzanspruch festhalten, sondern auch an der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Der VW Passat des Klägers in dem Fall hat bereits 255.000 Kilometer Laufleistung „auf dem Buckel“. Für den Kläger bedeutet dies voraussichtlich, dass sein Schadensersatzanspruch von der Nutzungsentschädigung komplett aufgezehrt wäre.

Verunsicherung steigt

Für Rechtsanwalt Cäsar-Preller ist das ein Unding: „Der Kläger wurde unstrittig geschädigt. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung hätte sein Fahrzeug stillgelegt werden können. Trotz der Schädigung geht er nun vermutlich leer aus. Damit geht am Ende die Hinhaltetaktik von VW sogar auf. Je mehr Kilometer die Fahrzeuge gelaufen sind, umso besser für VW.“

Bei den betroffenen VW-Käufern steigt natürlich die Verunsicherung. Viele von ihnen warten noch auf ein VW-Angebot für eine Einmalzahlung. „Ob sich ein solches Angebot lohnt und ob es angenommen werden sollte, ist eine andere Frage. Verbraucher können sich zu ihrem möglichen Schadensersatzanspruch rechtlich beraten lassen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

In einem zweiten Verfahren vor dem BGH am 21. Juli zum Aktenzeichen VI ZR 367/19 hatte das OLG Braunschweig in der Vorinstanz entschieden, dass der Schaden durch die Installation eines Software-Updates beseitigt wurde. Hier zeichnete sich ab, dass der BGH dieses Urteil kippen und an seiner Rechtsprechung festhalten wird, dass der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden sei. Bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte der Kläger das Fahrzeug nach Überzeugung der Karlsruher Richter nicht gekauft. Der Schaden könne daher nicht durch ein Update beseitigt werden.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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