Man sollte auch beachten, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäuser und Kirchen abgebrannt werden dürfen.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung darf nur die explosiven Stoffe im Feuerwerkskörper zulassen, da die Zündung eines Feuerwerkskörpers gefährliche Verletzungen herbeiführen kann. Wird der Zulassung zugestimmt, heißt das auf keinen Fall, dass die Raketen dann ungefährlich sind. Sondern dass man bei sachgerechter Verwendung sicher mit ihnen hantieren kann.
Bei den Raketen sollte man auf die Kennzeichnungsnummer achten (BAM P I oder P II plus einer 4-stelligen Zahlenreihe).
Zu beachten:
Kleinstfeuerwerk der Klasse F 1
– darf das ganze Jahr verkauft werden
– darf ab 12 Jahren gekauft werden
Rakten und Böller (Bezeichnung F 2)
– nur zu Silvester verkaufen
– nur an Personen ab 18 Jahren verkaufen
– darf nur in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden
Raketen ohne amtliche Prüfnummer:
– Finger weg!
– entspricht meist nicht dem deutschen Sicherheitsstandard
Bei Unfällen immer die Versicherungen einschalten.

Aber wann nutzt welche Versicherung?

Private Unfallversicherung
– bei unsachgemäßem Umgang mit Raketen, die zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren führen
Privathaftpflicht
– Verletzung einer anderen Person
Wohngebäudeversicherung
– brennt das eigene Haus
Hausratversicherung
– Brandschäden an der Inneneinrichtung
Teilkaskoversicherung des Halters
– Auto durch eine Rakete beschädigt
Die Versicherung zahlt hingegen nicht bei Schmorschäden.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller