Während der Corona-Krise sind viele gesetzliche Änderungen eingetreten. „Aktuell hat der Gesetzgeber die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Längere Bezugsdauer bei vereinfachtem Zugang

„Das Kurzarbeitergeld sollte bis zum 31.03.2022 befristet sein“, berichtet Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Arbeitsrecht. Nunmehr aber wurde die maximale Bezugsdauer auf 28 Monate verlängert. Bis zum 30.06.2022 ist auch der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.

Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich zwar für viele inzwischen wieder stabilisiert. Einzelne Branchen aber haben nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen zu leiden, so die Begründung des Gesetzgebers. Intention ist, Arbeitslosigkeit, betriebsbedingte Insolvenzen und Einkommensausfälle bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern zu vermeiden oder jedenfalls die Risiken abzumildern.  

Keine Hinweispflicht der Betriebsräte

„Ebenso zunächst bis zum 30.06.2022 bleiben die Akuthilfen für pflegende Angehörige bestehen“, teilt der Arbeits- und Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, dürfen bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies für eine bedarfsgerechte Pflege des Angehörigen erforderlich ist. Hierdurch trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass pflegende während der Pandemie Mehrbelastungen zu tragen haben, da in Pflegeeinrichtungen regelmäßig Personalausfälle zu beklagen sind.

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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