Wer als Kleinstaktionär Aktiengesellschaften verklagt und ihnen dadurch Abfindungen für die Klagerücknahme abringt, muss diese Beträge versteuern. Die Entscheidung geht zurück auf das FG Köln. 

Nach Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln> müssen sogenannte „Räuberische Aktionäre“ ihre finanziellen Abfindungen versteuern. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht die Umsatzsteuerpflicht, weil bei dem Kläger Wiederholungsgefahr besteht. Daher seien die Abfindungen keine Schadensersatzleistungen.
Der Mann hatte als Kleinstaktionär gegen drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Weil hierdurch die Unternehmenspolitik der Gesellschaften erheblich gestört worden, war sahen diese sich bald veranlasst, dem Mann jeweils fünfstellige Beträge zu zahlen. Daraufhin wurden die Klagen zurückgenommen.
Diese Zahlung wertete das Finanzamt als sonstige Einkünfte und ordnete sie als umsatzsteuerpflichtig ein. Der Aktionär erhob hiergegen Klage. Das Finanzamt wertete sein Vorgehen als räuberische Aktionärstätigkeit. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn aktienrechtliche Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, später erhblich finanzielle Abfindungen zu erzielen.
„Aus steuerrechtlicher Sicht handele es sich dabei nicht um Schadensersatzzahlungen Diese sind nicht Umsatzsteuerpflichtig. Denn ein kleiner Bestand von Aktien mit einem Marktwert zwischen zehn und 500 Euro könne nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen“, so Cäsar-Preller. „ Aus der Zahlung eines fünfstelligen Betrages soll eben nicht ein Wertverlust kompensiert werden“. Die Aktiengesellschaften wollen vielmehr einer Klage aus dem Weg gehen. Dadurch, dass der Aktionär dieser Methode schon seit Jahren nachgehe, sei er auch als Unternehmer tätig gewesen, wie das Gericht meinte.

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