Welche Größe muss ein Briefkasten aufweisen? Nach DIN-Norm EN 13724 muss der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 230 mm breit sein. Diese Vorschrift ist sehr sinnvoll, damit DIN A 4-Umschläge und Zeitschriften ohne beschädigt zu werden im Briefkasten landen können. Nur so können sie nämlich vor unerwünschten Entnahmen gesichert werden. Ein Urteil des AG Frankfurt am Main, Urteil v.09.03.2016, 33 C3463/15 bestätigt dies nun.

Briefkasten zu klein

Im konkreten Fall verlangte eine Mieterin gegenüber ihrem Vermieter den Einbau eines entnahmesicheren Briefkastens. Der ursprüngliche Briefkasten war 320 mm x 600 mm groß und verfügte über einen Einwurfschlitz der lediglich 229 mm breit war. Nach Meinung der Mieterin war der Briefkasten nicht vor Entnahmen von Umschlägen und Zeitungen geschützt. Der Vermieter weigerte sich jedoch einen neuen Briefkasten anzubringen. Zudem konnte er auch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von diesem Vorhaben überzeugen. Daraufhin sah sich die Mieterin gezwungen, gegen ihren Vermieter Klage einzureichen, welche auch obsiegte. Neben der Wohnung, die die Mietsache darstellt, zählt auch ein Briefkasten zum Mietgegenstand. Dementsprechend hat die Mieterin das Recht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand einzufordern, wie Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden, betont. Nach § 21 Abs. 4 WEG- Recht beinhaltet dies auch das Bereitstellen eines Briefkastens, durch den eine ordnungsgemäße Zustellung der Post ermöglicht werden kann. Der streitgegenständliche Briefkasten wurde der DIN EN 13724 nicht gerecht. Während diese einen Einwurfschlitz von 230 mm fordert, schafft der Längseinwurf des Briefkastens der Mandantin nur 229 mm. Demnach entsprach der alte Briefkasten nicht den erforderlichen Anforderungen, um von einem vertragsgemäßen Gebrauch auszugehen.​WEG-Recht entschuldigt den Vermieter nicht Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er Versuche unternommen habe, die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Erneuerung eines gesonderten Briefkastens einzuholen. Im Notfall müsste er vielmehr eine Klage auf Zustimmung gegen die Eigentümer geltend machen. Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in der Kanzlei Wiesbaden in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.​

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