Fällt ihr Flug aus, haben Flugreisende Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzflug. Wann die betroffenen Fluggäste ihren Ersatzanflug antreten möchten, können sie selbst bestimmen. Der Anspruch auf kostenlose Umbuchung besteht auch, wenn der Ersatzflug erst deutlich später stattfindet als die ursprünglich geplante Flugreise. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2023 in zwei Fällen entschieden (Az.: X ZR 50/22). Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass der Anspruch auf den Ersatzflug in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich gebuchten Flug steht. Voraussetzung für die kostenlose Umbuchung auf den Ersatzflug sei lediglich, dass dieser noch Plätze frei hat.

„Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechte der Passagiere bei Flugausfällen ein weiteres Mal gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Wahl zwischen Ersatzflug und Erstattung des Flugpreises

In dem Verfahren vor dem BGH ging es um Flüge, die die Lufthansa aufgrund der Corona-Pandemie im Frühling 2020 abgesagt hatte.  Zwei der von den Flugausfällen betroffenen Fluggäste wählten einen Ersatzflug zu einem deutlich späteren Zeitpunkt. Die Fluggesellschaft wollte die Umbuchungen nur gegen Aufpreis durchführen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale NRW mit Erfolg vor und trug die Fälle bis vor den BGH.

Dieser stellte fest, dass Flugreisende bei einer Annullierung des Flugs nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer Ersatzbeförderung haben. Entscheiden sie sich für die Ersatzbeförderung, müsse die Fluggesellschaft die Umbuchung kostenlos und unter vergleichbaren Reisebedingungen auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ermöglichen, so der BGH.

Anspruch auf Entschädigung

„Fallen Flüge aus oder kommt es zu Flugverspätungen, haben betroffenen Fluggäste verschiedene rechtliche Möglichkeiten“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Eine Option ist, die Erstattung des Flugpreise von der Airline zu verlangen. Soll die Reise verspätet mit einem Ersatzflug durchgeführt werden und ist dafür die Übernachtung in einem Hotel nötig, muss die Fluggesellschaft dafür ggf. die Kosten übernehmen. Je nach Länge der Flugstrecke können auch Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro je Passagier in Betracht kommen. Ob ein solcher Entschädigungsanspruch besteht, hängt u.a. davon ab, ob die Airline für die Probleme, die zu der Flugverspätung bzw. Flugausfall geführt haben, verantwortlich gemacht werden kann oder außergewöhnliche Umstände vorliegen. „Extreme Unwetter können z.B. solche außergewöhnlichen Umstände sein. Streiks des Flugpersonals zählen nicht dazu“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Bei Pauschalreisen ist Reiseveranstalter in der Pflicht

Gerade in der Urlaubszeit sind Flüge häufig ein Teil einer Pauschalreise. „Dann ist in der Regel nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter Ansprechpartner und Anspruchsgegner. Verspätet sich der Flug um mehr als fünf Stunden, kann beispielsweise die Minderung des Reisepreise verlangt werden“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller steht betroffenen Flugästen gerne für eine rechtliche Einschätzung ihrer Situation zur Verfügung.

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