Zu alt fürs Feiern? Der damals 44-jähriger Anwalt aus München durfte nicht am Fest „Isarrauschen“ teilnehmen, da er optisch nicht dem Zielpublikum entsprach. Jetzt entscheidet der BGH über den Fall.

Der Anwalt hatte auf Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichgestellungsgesetz (AGG)geklagt. Bereits vorher hatte sich der Anwalt mit mehreren Klagen gegen Diskriminierung eingesetzt und das sowohl für sich selbst als auch für seine Mandanten und Mandantinnen. Nun entscheidet der BGH ob dem Mann eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden muss, weil er bei einer Musikveranstaltung keinen Zutritt erhalten hat.
Der Mann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und wollte mit zwei Bekannten damals am Event „Isarrauschen“ teilnehmen. Es durften nur maximal 1500 Leute daran teilnehmen und es gab keinen Vorverkauf. Die Tickets konnten ausschließlich nach Passieren der Einlasskontrolle gekauft werden. Doch genau an der genannten Einlasskontrolle scheiterte der Anwalt und seine Bekannten, weil diese nicht dem Zielpublikum entsprachen. Das Zielpublikum lag zwischen 18 und 28 Jahren.

Keine Massenveranstaltung – keine Benachteiligung?

Der damals 44-Jährige Anwalt wollte das so nicht einsehen und akzeptieren. Er forderte 1000 Euro Entschädigung und berief sich auf eine Benachteiligung wegen seines Alters. Vor zwei Gerichten blieb der Mann mit seiner Klage bisher erfolglos, da es sich laut Gericht nicht um ein Massengschäft handelte und daher auch kein AGG-Anspruch besteht.
Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden wie das endgültige Urteil aussieht.

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