In dem Urteil vom 28.04.2022 – 33 C 2354/21 (55) des Amtsgerichts Frankfurt wurde über das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus entschieden. Hierüber berichtet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, ihr Anwalt in Wiesbaden, Mietrecht.

Die Mieterin hatte vor der Tür ihrer Mietwohnung Schuhe abgestellt.

Nach dem Mietvertrag durften Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Vermieterin aufgestellt werden. Dies ergab sich aus der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung. Weitergehend kann dort entnommen werden, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus aus Gründen des Brandschutzes verboten ist, weil Flucht- und Rettungswege frei zu halten sind. Demnach war das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ohne die Erlaubnis der Vermieterin nicht erlaubt. Eine Zustimmung liegt in diesem Fall auch nicht vor.

Treppenhäuser oder ähnliche Gemeinschaftsflächen, die nicht mitvermietet werden, dürfen vom Mieter zwar mitbenutzt werden um zur Wohnung zu gelangen, das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art ist aber von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst. Deshalb gehört auch das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsach, erklärt Anwalt Wiesbaden Mietrecht.

Der Mieterin wurden, sollte sie das Abstellen der Schuhe nicht unterlassen, Ordnungsmittel angedroht. Sie hatte daher die Schuhe aus dem Hausflur zu entfernen.

Für mehr Rechtsberatung in dem Bereich Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen Fachanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi in der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden jederzeit zur Verfügung.

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