In dem Urteil vom 04.06.2014 (Az. VIII ZR 289/13) entschied der BGH, dass mietvertragliche Klauseln, die den Zutritt zur Mietwohnung ohne besonderen Anlass gestatten, unwirksam seien, erklärt ihr Anwalt Wiesbaden Mietrecht.

Wenn der Vermieter die Wohnung verkaufen möchte, muss der Mieter ihm und den Kaufinteressenten Zutritt gewähren, da dies einen sachlichen Grund darstellt, weiß Sebastian Rosenbusch-Bansi, Rechtsanwalt aus Wiesbaden.

Für eine Wohnungsbesichtigung müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: ein sachlicher Grund und eine angemessene Vorankündigung, erklärt ihr Anwalt Wiesbaden Mietrecht.

Im vorliegenden Sachverhalt wollte der Vermieter seine Wohnung verkaufen und zu diesem Zweck Kaufinteressenten durch die Wohnung führen. Dabei ging es allein um den Zutritt zwecks der Besichtigung.

Die Besichtigung zum Zwecke des Verkaufs sei ein grundsätzlich berechtigender Grund, weiß der Anwalt aus Wiesbaden. Hierbei sei die Beeinträchtigung der Mietinteressen lediglich geringfügig und müssten in diesem Fall hinter dem Interesse des Vermieters, über sein Eigentum frei zu verfügen und dieses veräußern zu können, stehen.

Somit wiegt letzten Endes das Eigentumsrecht des Vermieters an der vermieteten Wohnung stärker, als das Recht des Mieters in seinem Lebensmittelpunkt in Ruhe gelassen zu werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Anwalt aus Wiesbaden in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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