Viele Unternehmen ordnen Kurzarbeit an oder sprechen sogar die Beendigungskündigung zu Arbeitsverhältnissen aus. Wie auch immer müssen hierauf die Arbeitnehmer reagieren. Dabei fragt es sich natürlich, welche Rechte die Arbeitnehmer besitzen. Will der Arbeitgeber in die Kurzarbeit gehen, so benötigt er grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers hierzu. Anderes gilt, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt. Hier würde dann die Zustimmung des Betriebsrats reichen. Hat der betroffene Arbeitnehmer keine Kinder, so erhält er 60% des vorangegangenen Nettolohns. Gibt es Kinder, so sind es 67%. Auf jeden Fall klafft eine Lücke zwischen dem Kurzarbeitergeld und der früheren Entlohnung. Hier stellt sich die Frage was ein Arbeitnehmer unternehmen kann. Geht es um eine Beendigungskündigung, dann steht dem Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschutzgesetz eine Möglichkeit zur Verfügung sich gegen die Kündigung zu wehren. Hier muss man allerdings schnell agieren, denn der Arbeitnehmer hat seit erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage wirksam zu erheben.


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Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller

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