Der Schritt in den wohlverdienten Ruhestand wirft viele Fragen auf, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses und der Kündigung. Die Deutsche Rentenversicherung plant, die Regelaltersgrenze ohne Abschläge bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre anzuheben, was für alle Personen gilt, die 1964 oder später geboren wurden. Doch der genaue Zeitpunkt des Renteneintritts hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, darunter der Gesundheitszustand und die persönliche sowie berufliche Situation.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters endet, betont Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Dies liegt daran, dass Arbeitnehmer im Rentenalter, die weiterhin arbeiten möchten, nicht einfach von ihren Arbeitgebern gekündigt werden können. Wenn Sie das Regelaltersgrenze erreicht haben und in Rente gehen möchten, müssen Sie entweder eine Kündigung einreichen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, wie von der Gewerkschaft IG Metall erklärt wird. Dies gilt auch, wenn Sie vor der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchten.

Vor der Entscheidung sollten Sie jedoch einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Einige Arbeits- oder Tarifverträge enthalten Bestimmungen, die besagen, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Wenn der Vertrag ein bestimmtes Alter angibt, wie beispielsweise 65 Jahre, wurde er wahrscheinlich geschlossen, als die Regelaltersgrenze noch bei diesem Alter lag. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Sie nun mit Abschlägen vorzeitig in Rente gehen müssen. IG Metall betont, dass nicht das Alter entscheidend ist, sondern der Zweck der Vereinbarung. Dieser Zweck besteht darin, dass Sie ohne Kündigungsaufwand zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen können.

Wann sollte ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich in Rente gehe?

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen müssen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen oder eine individuell festgelegte Kündigungsfrist, die in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten ist. Falls Sie nicht kündigen müssen, wird Ihr Arbeitgeber automatisch benachrichtigt, sobald Sie Ihren Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Um Einkommenslücken zu vermeiden, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Rentenantrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Renteneintritt zu stellen.

Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht, hilft Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nutzen Sie hierfür gerne unser kostenloses 15-minütiges Ersteinschätzungsgespräch.

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