Die Rechtsprechung gegenüber Handynutzern bleibt rigoros. „In einem aktuellen Urteil wurde entschieden, dass auch das Halten des Handys während der Fahrt, um Fotos zu machen, als Nutzung des Mobiltelefons gilt und damit ordnungswidrig ist“, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

 

Der Begriff einer „Nutzung“ von Mobil- oder Autotelefon gemäß § 23 Abs. 1a StVO wird in Rechtsprechung grundsätzlich weit ausgelegt. Eine ordnungswidrige Nutzung des Geräts liegt schon dann vor, wenn der Fahrzeugführer es nur aufnimmt oder  in der Hand hält. Es ist nicht vorausgesetzt, dass telefoniert wird.

 

Die Entscheidung reiht sich somit in eine lange Strecke von vorangegangenen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte ein, die nur den guten Rat an Autofahrer nach sich ziehen können, während der Fahrt die Finger ganz vom Handy zu lassen. Denn unterm Strich kommt es nicht darauf an, was genau man mit dem Handy nun vorhatte oder machen wollte. Man kann sich schlicht nicht damit herausreden, dass man doch beispielsweise nur ein Foto habe machen wollen und die Aufmerksamkeit anders beim Telefonieren doch dadurch gar nicht beeinträchtigt worden wäre.

 

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 zum Az. 3 Ss 155/15 OWi

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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