Wenn Sie eine Immobilie kaufen wollen, dann wollen Sie auch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, so gibt es Punkte, über die Sie potentielle Käufer informieren müssen. Was der BGH neuerdings zum Thema Aufklärungspflichten geurteilt hat, erklärt Ihnen ihr Immobilienrecht Anwalt aus Wiesbaden.

Der Bundesgerichtshof, Az. V ZR77/22 verhandelt am Freitag dem 30.06.2023 über die Frage, ob der Verkäufer einer Immobilie darüber aufklären muss, in welcher Höhe auf den Käufer mögliche Sanierungskosten zukommen.

Das zugrundeliegende Urteil des Oberlandesgerichts Celle sah die Verantwortung hierfür vor allem bei der Käuferin (Urteil vom 29.03.2022, Az. 4 U 50/21). Die Vorsitzende Richterin am BGH, Dr. Brückner, ließ hieran Zweifel, indem sie äußerte, die konkrete Verteilung der Informations- und Aufklärungspflichten im Einzelfall sei aber genau zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall geht es um den Erwerb einer komplexen Gewerbeeinheit für mehr als 1.5 Millionen Euro. Die Verkäuferin hat alle Unterlagen bezüglich der Immobilie in einen digitalen Datenraum gestellt, um der Käuferin eine sorgfältige Prüfung zu ermöglichen. Dabei hat die Verkäuferin Unterlagen nachgeschoben, ohne die Käuferin hierauf aufmerksam zu machen. So auch ein Protokoll aus einer Eigentümerversammlung, welches drei Tage vor Vertragsabschluss in den Datenraum gestellt wurde. Hieraus ergab sich, dass hohe Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums aufgewendet werden müssen.

Bis zu 50 Millionen Euro sollten für die Instandhaltung angesetzt werden. Als die Käuferin nicht zahlen wollte, folgte ein Prozess, der mit einem Vergleich endete, wonach von der Mehrheitseignerin der Gewebeeinheiten eine Sonderumlage erhoben werden sollte erklärt ihr Immobilienrecht Anwalt aus Wiesbaden.

Daraufhin focht die Klägerin den Kaufvertrag an, da in diesem mit einer Ausnahme vereinbart wurde, dass keine Sonderumlagen beschlossen worden seien. Die Verkäuferin vertritt die Auffassung, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten eben keine Sonderumlagen bestanden.

Ein Urteil in der Sache wird am 15.09.2023 erwartet. Selbstverständlich werden wir für Sie berichten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Anwalt aus Wiesbaden in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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