Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen beziehen, können nicht nachträglich in die seit Juli 2014 mögliche abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahrenwechseln. Dies entschied das SG Dortmund.
Eine Frau aus Hamm, die bereits eine Rente mit Abschlägen erhält, beantrage einen nachträglichen Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63. Dieser Wechsel wurde ihr versagt.
Dagegen ist die Rentnerin gerichtlich vorgegangen.
Die Rentnerin argumentierte, dass ein Rentenwechsel möglich sein müsse, weil sie die Voraussetzungen zu der abschlagsfreien vorzeitigen Altersrente erfülle. Es käme nicht auf den zeitpunkt der Rentenantragstellung an, trug sie vor dem Dortmunder Sozialgericht vor. Schließlich erfülle sie alle Voraussetzungen.
Die Klage wurde vor dem SG Dortmund abgewiesen. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 34 IV SGB VI ausgeschlossen, so das Gericht. Dieser Ausschluss sei nichtz durch die Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 modifiziert worden. Es liege hier weder eine Regelungslücke, noch eine Ungleichbehandlung vor(Urt. v. 12.06.2015, Az. S 61 R 108/15).
„Es handelt sich hier um ein erstinstanzliches Urteil, daher ist abzuwarten wie die Berufungsinstanz entscheiden wird“, so Joachim Cäsar-Preller.

 

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