Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22) hat bedeutsame Auswirkungen auf die Arbeitsrechtspraxis in Deutschland. Danach müssen geringfügig Beschäftigte denselben Stundenlohn erhalten wie Vollzeitbeschäftigte, sofern sie über gleiche Qualifikationen verfügen und identische Tätigkeiten ausüben. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall setzte ein Unternehmen sowohl Rettungsassistenten in Voll- als auch in Teilzeit ein. Während den Vollzeitbeschäftigten feste Dienstpläne zugewiesen wurden, hatten die geringfügig Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Das Unternehmen argumentierte, dass die Vollzeitbeschäftigten aufgrund ihrer verlässlichen Dienstpläne eine höhere Planungssicherheit bieten würden und deshalb einen höheren Stundenlohn erhielten, während die geringfügig Beschäftigten einen niedrigeren Stundenlohn bekämen.

Das BAG wies diese Argumentation zurück und bekräftigte die Regel, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit nicht schlechter bezahlt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Der bloße Mehraufwand bei der Einsatzplanung könne keinen niedrigeren Stundenlohn rechtfertigen. Zudem bezweifelte das Gericht, ob die vermeintliche höhere Planungssicherheit bei den Vollzeitbeschäftigten tatsächlich gegeben war.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Unterschiede im Stundenlohn diskriminieren mittelbar geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs.1 S.1 TzBfG“

Diese Entscheidung des BAG sendet eine klare Botschaft aus. Geringfügig Beschäftigte genießen denselben Diskriminierungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. „Unternehmen dürfen keine Unterschiede im Stundenlohn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses machen, es sei denn, sie können dies sachlich rechtfertigen“ so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nur wenn es einem Unternehmen gelingt, die Ungleichbehandlung etwa anhand des Aufgabenumfangs oder des Leistungszwecks sachlich zu rechtfertigen, ist eine Ungleichbehandlung laut dem Anwalt aus Wiesbaden ausnahmsweise zulässig.

Das Urteil des BAG markiert einen wichtigen Schritt hin zur Sicherung der Arbeitsrechte von geringfügig Beschäftigten und unterstreicht die Bedeutung von Lohngleichheit am Arbeitsplatz. „Es ist ein Aufruf an Unternehmen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter fair behandelt werden, unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis.“ so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs.1 S.1 TzBfG dient insbesondere dazu Teilzeitarbeit zu fördern.

Anwalt aus Wiesbaden: „Schuss vor den Bug“

Das Urteil des BAG trägt weiter dazu bei, die Vorstellung vom geringfügig Beschäftigten, als Arbeitnehmer zweiter Klasse zu entkräften. Es verdeutlicht eindrucksvoll, dass Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten auch innerhalb der vielfältigen Arbeitsmodelle verborgen sein kann, selbst wenn diese ohne böse Absichten eingeführt werden.

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