Auch im Baurecht entstehen durch die aktuelle Corona Pandemie neue Problemstellungen, welche viele Bauprojekte vor neue Hürden stellen. Eine aktuelle Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt es bislang noch nicht und es bleibt abzuwarten wie lange diese noch auf sich warten lässt. Gerade deswegen ist es wichtig die bisher allgemein geltenden Grundsätze zu kennen, um einen Schaden möglichst in Grenzen zu halten, teilt Daniela Fisch, Expertin für Bau und Architektenrecht, aus Wiesbaden mit.


Corona als Grund zur Verlängerung der Ausführungsfrist


Gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B werden die Ausführungsfristen verlängert, wenn die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht wird. Fraglich ist, ob eine Pandemie als „höhere Gewalt“ gewertet werden kann.


Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, definiert der BGH „höhere Gewalt“ als betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGH, Urt. v. 23.10.1952 – III ZR 364/51).


Somit kann nach herrschender Meinung bei einer Pandemie von höherer Gewalt gesprochen werden. Es muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Pandemie und ihre Folgen die Ursache für z.B. Lieferungsverzögerungen sind. Im besten Fall sollte eine lückenlose Dokumentation der Arbeitsabläufe zur Vermeidung von Konflikten erfolgen.


Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Coronazeiten


Gemäß § 650 f BGB stehen den Unternehmern nicht nur in Zeiten von Corona die Möglichkeit einer Bauhandwerkersicherung zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Sicherheit in Form des noch ausstehenden Werklohns zuzüglich einer Pauschale von 10% des Betrages. Zur Zahlung des Betrages kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist setzen. Läuft diese fruchtlos ab, kann der Auftragnehmer nach § 650 f Abs. 5 Satz 1 BGB die Leistung verweigern, kündigen oder die Sicherheit in einem beschleunigten Verfahren bei Gericht einklagen.


Es gibt noch viele weitere allgemein geltende Regelungen, welche ein wenig Struktur in die bislang eher undurchsichtige Rechtsprechung im Baurecht im Hinblick auf Corona liefern.


Bei Fragen berät sie Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne. Das Erstgespräch wird kostenfrei geführt

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller