Betroffen von der Kündigungswelle sind in der Regel Bausparverträge, die zwar zuteilungsreif sind, das Darlehen in den vergangenen zehn Jahren aber nicht in Anspruch genommen wurde. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen ist sehr umstritten, da es fraglich ist, ob sich die Bausparkassen überhaupt auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. „Diese Regelung dient aber eher dem Schutz der Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Bausparer, denen in den vergangenen Wochen die Kündigung ihres Bausparvertrags ins Haus geflattert ist, müssen diese Kündigung nicht akzeptieren, sondern können auch Einspruch einlegen. Vorsicht sei aber geboten, wenn die Bausparkassen auch noch einen Scheck über die angesparte Summe schicken. „So ein Scheck sollte nicht eingelöst werden. Das könnte als Anerkenntnis der Kündigung gewertet werden. Besser ist es, den Scheck mit der Erklärung, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird, zurückzuschicken. Am besten per Einschreiben mit Rückschein“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Das OLG Stuttgart hat in diesem Jahr bereits in zwei Urteilen zu Gunsten der Bausparer entschieden und erklärt, dass Bausparkassen sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können. Zwar seien sie in der Ansparphase in der Rolle des Darlehensnehmers. Als gewerbliches Kreditinstitut sei eine Bausparkasse aber nicht schutzbedürftig. Für eine endgültige Klärung wird aber wohl der BGH sorgen müssen. „Und bis dahin werden die Bausparkassen wahrscheinlich weiter versuchen, alte Bausparverträge zu kündigen, wenn sich die Verbraucher nicht dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.
 
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