Kann der Auftragnehmer nicht wie vertraglich vereinbart mit seinen Leistungen am Bau beginnen, muss er oft Monate lang Produktionsmittel wie etwa Geräte oder Personal weiter für den Auftraggeber vorhalten, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Außerdem kann es nach Beendigung der Beginnstörung dazu kommen, dass beispielsweise Material teurer geworden ist. Welche Rechte der Auftragnehmer in den Fällen hat, in denen die Störung aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Unterscheidung zwischen Vorhaltekosten und Mehrkosten


„Man muss zunächst zwischen Vorhaltekosten und Folgekosten unterscheiden,“ teilt die Anwältin aus Wiesbaden mit. „Vorhaltekosten sind Kosten, die dem Auftragnehmer während des Baustillstands bzw. der Baubehinderung entstanden sind; Folge- bzw. Mehrkosten sind dagegen Kosten, die nach Beendigung der Störung entstehen,“ erklärt Daniela Fisch aus Wiesbaden weiter.

Vorhaltekosten während der Baubehinderung


Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Aufragnehmer Vorhaltekosten wie etwa Personal- oder Gerätekosten von dem Auftraggeber ersetzt verlangen. „Vorhalten bedeutet, dass der Auftragnehmer das Produktionsmittel für den Auftraggeber reserviert, ohne dass er es anderweitig produktiv einsetzen konnte. Der Auftraggeber muss eine sog. Mitwirkungshandlung unterlassen haben und sich im Annahmeverzug befunden haben. Beispielsweise hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer bis zum vertraglich vereinbarten Baubeginn ein baureifes Grundstück zur Verfügung zu stellen“, stellt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, klar. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, befindet er sich im Annahmeverzug. Die Anwältin aus Wiesbaden weist jedoch darauf hin, dass der Auftragnehmer sich die ersparten Aufwendungen und sog. Füllaufträge anrechnen lassen muss.

Mehr- bzw. Folgekosten nach Beendigung der Baubehinderung


Wesentlich komplexer und schwieriger ist die Geltendmachung von Folgekosten nach der Beendigung der Baubehinderung. Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, liegt das Hauptproblem darin, dass der Auftraggeber die Verzögerung entweder zu vertreten haben oder eine sog. Anordnung getroffen haben muss, die die Grundlage des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert haben muss. „Sofern beispielsweise ein vorher tätiger Unternehmer die Verzögerung zu verschulden hatte, scheidet bereits ein sog. „Vertretenmüssen“ durch den Auftraggeber aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch alleine der Umstand, dass eine Störung des Vertrags wegen der Verzögerung der Bauausführung vorliegt, nicht als Anordnung gewertet werden.

Sollten auch Sie von einer bauzeitbedingten Störung durch Ihren Auftraggeber betroffen sein, berät Sie Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.

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