Viele Verbraucher ärgern sich immer wieder darüber, wie kompliziert, langwierig und frustrierend es ist, ihren Mobilfunkvertrag zu kündigen oder ihre Mitgliedschaft im Fitnessstudio zu beenden. Doch dies soll nun ein Ende haben. Denn Gesetzesänderungen sollen Verbraucher zukünftig besser davor schützen, durch lange Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten eingeschränkt zu werden. Wie das genau funktioniert, erklärt Ihnen Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden.

Einfacher aus Verträgen aussteigen – Tipps zur Kündigung vom Anwalt aus Wiesbaden

Lange Vertragslaufzeiten von Fitnessstudios, Mobilfunkverträgen oder auch Streamingdiensten könnten schon bald der Vergangenheit angehören. Denn der Gesetzgeber hat kürzlich ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, welches die Vertragslaufzeiten bestimmter Vertragsarten auf maximal ein Jahr beschränkt. Laut dem Anwalt aus Wiesbaden hat dieses Gesetz den Zweck, die Wahlfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern für einen Vertragspartner ihrer Wahl zu fördern, indem es die Kündigung von Verträgen für diese erleichtert. Denn durch lange Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten wird es Kunden erschwert, zu preiswerteren Vertragspartnern oder Vertragspartner mit anderweitig attraktiveren Konditionen zu wechseln.

Kündigungsfrist darf nur noch einen Monat betragen

Das neue Gesetz hat laut Joachim Cäsar-Preller, dem Anwalt aus Wiesbaden, den Inhalt, dass längere Laufzeiten als ein Jahr nur noch ausnahmsweise vereinbart werden dürfen. Und zwar dann, wenn dem Kunden bei Vertragsabschluss ebenfalls ein Vertrag mit der Laufzeit von einem Jahr angeboten wird.

In Bezug auf die Kündigung kann Ihr Anwalt aus Wiesbaden Ihnen erläutern, dass die Kündigungsfrist zukünftig nur noch einen Monat betragen darf. Plant ein Unternehmen oder ein Dienstleister Verträge um mehr als drei Monate automatisch zu verlängern, dann muss das Unternehmen den Kunden von sich aus auf die Möglichkeit einer Kündigung hinweisen. Die regelmäßige Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen nur noch einen Monat anstelle von drei Monaten.

Auch online geschlossene Dauerverträge sollen durch das neue Gesetz einfacher gekündigt werden können. Zu diesem Zweck müssen die Online-Dienstleister für ihre Kunden einen sogenannten „Kündigungsbutton“ bereit stellen, durch den eine einfache Kündigung eingeleitet werden kann.

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