Fällt ein Flug aus, muss die Airline den Passagieren so schnell wie möglich einen Ersatzflug anbieten. Das hat der BGH mit Urteil vom 10.10.2023 entschieden und hat die Rechte der Fluggäste damit ein weiters Mal gestärkt (Az.: X ZR 123/22).
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Flug von Island nach Deutschland, der aufgrund einer Blizzard-Warnung ausfallen musste. Obwohl schon einen Tag später ein Ersatzflug zur Verfügung gestanden hätte, bot die Airline den Passagieren erst am übernächsten Tag einen Ersatzflug nach München an. Das wäre nach Meinung der Kläger nicht nötig gewesen. Sie machten daher gemäß der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro gegen die Fluglinie geltend.

Entschädigung bei Flugausfall und Flugverspätung

Ist die Airline für einen Flugausfall oder eine Verspätung von mindestens drei Stunden verantwortlich, steht den Passagieren nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die Airline den Ausfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z.B. Unwetter, nicht zu vertreten hat. „Der BGH machte nun deutlich, dass die Passgiere auch dann Anspruch auf eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung haben, wenn die Airline für die Annullierung des Flugs nicht verantwortlich ist. Das gilt auch dann, wenn sich eine mindestens dreistündige Verspätung ohnehin nicht mehr vermeiden lässt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.


Damit machten die Karlsruher Richter der beklagten Fluggesellschaft einen Strich durch die Rechnung. Sie hatte argumentiert, dass sich eine mindestens dreistündige Verspätung auch mit dem nächstmöglichen Flug nicht vermeiden ließ und buchte ihre Fluggäste daher auf einen Flug zwei Tage nach dem Unwetter um.

BGH folgt verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH

Anders als die Vorinstanzen erteilte der BGH dieser Argumentation eine klare Absage. Auch wenn sich eine mindestens dreistündige Verspätung ohnehin nicht mehr vermeiden lasse, müsse sich die Fluggesellschaft um schnellstmöglichen Ersatz bemühen. Denn die Unannehmlichkeiten, für die die Fluggäste entschädigt werden sollen, nähmen zu, je länger sie auf einen Ersatzflug warten müssen, so die Karlsruher Richter.
Der BGH folgte damit der Rechtsprechung des EuGH, der bereits deutlich gemacht hat, dass die Airlines bei annullieren Flügen für eine frühestmögliche Ersatzbeförderung sorgen müssen. Das beinhalte auch, ob nicht nur eigene, sondern auch fremde Direktverbindungen oder Umsteigemöglichkeiten genutzt werden können.

Der BGH wies den Fall nun an das zuständige Landgericht zurück, das überprüfen muss, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen für eine Ersatzbeförderung ausreichend genutzt hat.

„Der BGH hat bei Flugverspätungen und Flugausfällen schon mehrfach verbraucherfreundlich entschieden und ist sich dieser Linie mit seinem aktuellen Urteil treu geblieben“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller steht betroffenen Flugästen gerne für eine rechtliche Einschätzung ihrer Situation zur Verfügung.

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