Der Bundesgerichtshof hat aktuell eine Rechtsprechung bestätigt, ausweislich derer nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten für das beschädigte KFZ bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen können. „Ein interessantes, höchstrichterliches Urteil, das viele Autofahrer freuen wird“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vorliegt, sodass die gegnerische Haftpflichtversicherung dann nicht etwa die (teurere) Reparatur bezahlen, sondern dem Geschädigten nur ermöglichen muss, sich ein gleichwertiges neues Fahrzeug zu kaufen.

Der BGH hat aber nun klar gestellt, dass die nicht uneingeschränkt gilt. Jemand, der plötzlich ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, war mit seinem Fahrzeug oft vertraut. Es kann ihm daher nicht ohne weiteres zugemutet, dass sich der  Betroffene unmittelbar von dem KFZ trennen muss, nur weil der Wiederbeschaffungswert unterhalb der Reparaturkosten liegt. Ihm wird nunmehr wohl verbindlich ein Zuschlag von 30 % gewährt. Entscheidet sich der Geschädigte sich also für eine Reparatur seines vertrauten Fahrzeugs statt für die Anschaffung eines neuen, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung ihm, wenn diese Marge eingehalten wird, die Übernahme der Reparaturkosten nicht verweigern.

 

Diese „130 %-Regel“ greift aber nur dann, wenn

 

–   der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich vollständig reparieren lässt;

–   der Geschädigte das reparierte Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs weitere Monate nutzt und nicht etwa mit der durch die Reparatur eingetretene Wertsteigerung durch einen Weiterverkauf Gewinn erzielt wird;

–   die Reparaturkosten nicht aufgeteilt, also vollständig zu 130 % von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden, und

–   die Reparatur auf der Grundlage eines KFZ-Sachverständigengutachtens hin erfolgt.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2015 zum Az. VI ZR 387/14

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