Reserviert ein Makler eine Immobilie für einen Kunden, verlangt er dafür häufig eine Reservierungsgebühr. Kommt der Kauf dann doch nicht zustande, haben Verbraucher nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2023 gute Chancen, die Reservierungsgebühr zurückzuholen (Az.: I ZR 113/22) erklärt ihr Anwalt aus Wiesbaden.

Der BGH entschied, dass Reservierungsgebühren, die Immobilienmakler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert haben, nicht zulässig sind. „Bemerkenswert ist, dass der BGH deutlich machte, dass dies auch gilt, wenn zusätzlich zum Maklervertrag auch ein Reservierungsvertrag geschlossen wurde. Dieser sei lediglich als Ergänzung zum Maklervertrag zu sehen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Anwalt Wiesbaden: BGH-Urteil zu unzulässigen Reservierungsgebühren im Immobilienkauf

Der Kauf einer Immobilie will wohlüberlegt sein. So ist es durchaus üblich, dass Kaufinteressenten sich nicht sofort entscheiden können, auch wenn Interesse vorhanden ist. So war es auch in dem Fall vor dem BGH. Die Kläger hatten Interesse am Kauf einer Immobilie, mussten zuvor aber noch einige Dinge klären. Daher einigten sich die Kläger mit der Maklerin auf einen Reservierungsvertrag. Darin erklärte sich die Maklerin bereit, das Haus bis zu einem festgelegten Zeitpunkt an keine anderen Interessenten zu verkaufen. Dafür verlangte sie die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200 Euro.

Zum Kauf ist es aber schließlich nicht gekommen. Die Kläger verlangten daher die Rückzahlung der Reservierungsgebühr von der Maklerin. Ihre Klage hatte erst vor dem BGH Erfolg: Wie schon erwähnt stellten die Karlsruher Richter fest, dass es sich bei dem geschlossenen Reservierungsvertrag nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine Ergänzung zum Maklervertrag handelt und als solche der Inhaltskontrolle unterliegt.

Kaufinteressenten durch Reservierungsgebühr unangemessen benachteiligt

Weiter führte der BGH aus, dass die Kläger durch den Reservierungsvertrag unangemessen benachteiligt würden, weil die Rückzahlung der Maklergebühr ausgeschlossen werde. Kaufinteressenten hätten zwar ein gewisses Interesse an einer Reservierung. Eine Reservierungsvereinbarung mit dem Makler hindere den Grundstückseigentümer aber nicht daran, an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Für die Kaufinteressenten ergebe sich aus einem Reservierungsvertrag somit kein nennenswerter Vorteil und der Immobilienmakler müsse für die Gebühr keine geldwerte Leistung erbringen. Das komme einer erfolgsunabhängigen Provision für den Makler gleich, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

„Von der Entscheidung des BGH können viele Verbraucher profitieren. Sie haben gute Chancen, eine Reservierungsgebühr vom Makler zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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