Die Corona-Krise hat unsere Wirtschaft weiterhin fest im Griff; insbesondere kleinere Gewerbetreibende sind hiervon erheblich betroffen. „Es besteht nun die Möglichkeit, das sogenannte Überbrückungsgeld III als Hilfe zu beantragen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Unterstützung bei Umsatzrückgängen

Unterstützung kann von Gewerbebetrieben und Freiberuflern beansprucht werden, wenn diese ihrGeschäft hauptbetrieblich betreiben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz in einem Monat um mindestens 30 % zurückgegangen ist, wobei immer der gleiche Monat des Vorjahres als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Je nach Höhe des Umsatzrückgangs werden bestimmte Teile der Fixkosten bezuschusst. Als Fixkosten gelten beispielsweise fortlaufend zu entrichtende Mieten, Nebenkosten, Zinsen auf Bankkredite, Kosten für Instandhaltungs- oder Wartungsmaßnahmen oder Kosten für die Einrichtung von hygienebedingten Maßnahmen. Hinzu kommen insbesondere Wertverluste z.B. bei unverkäuflicher Ware, die verderben kann.

Frist zur Antragstellung beachten

„Die Antragstellung ist nur bis zum 30.06.2021 möglich“, teilt der Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Schon dadurch, dass er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen ist, hat der diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Zu beachten ist auch, dass die Anträge auf Leistungen nach dem Überbrückungsgeld III nur durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer für ihre Mandanten gestellt werden können.

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